Hilfe zur Gesundheit
Gewährung von Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII) inkl. Übernahme von Krankenhaus- und Krankentransportkosten.
Besonderheiten
Der Antragsteller ist nicht krankenversichert. Unter Umständen müssen Patienten mit einem Kostenersatzanspruch nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Verhalten) rechnen.- Ausgabe von Krankenscheinen und Übernahme von Folgekosten bzw. Meldung gem. §264 SGB V bei der gesetzlichen Krankenkasse.
- Übernahme von Kosten für orthopädische und sonstige Hilfsmittel