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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Voraussetzungen

  • Der Antragsteller ist hier mit Hauptwohnsitz gemeldet .

  • Das vorhandene Einkommen /Vermögen ist geringer als der berechnete Grundsicherungsleistungsanspruch. Sozialhilfe ist ab Ersten des Monats an zu bewilligen, in dem der Antrag gestellt wird.

Sollte der Antragsteller Kriegsbeschädigtenrente, Hinterbliebenenrente oder Elternrente durch das Versorgungsamt nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen bzw. in einer Einrichtung leben, ist er an die Fürsorgestelle für Kriegsopfer (bei Kreis Höxter, Finanzielle Hilfen) zu verweisen.

Nachweispflicht

Der Antragsteller muss Unterlagen über sein Einkommen und Vermögen vorlegen. Der Bedarf der Grundsicherungsleistungen orientiert sich an dem Eckregelsatz der Sozialhilfe. Daneben können nur tatsächliche und angemessene Unterkunftskosten berücksichtigt werden. Einkommen (Renten pp.) wird auf den Bedarf angerechnet.

Unterhaltsansprüche gegen Eltern/Kinder bleiben unberücksichtigt, wenn deren Einkünfte unter 100.000 €/p.a. liegen.

Ausnahmen

Kein Anspruch auf Grundsicherung, wenn der Antragsteller sich bedürftig gemacht hat, z.B. sein Vermögen innerhalb der letzten 10 Jahre verschenkt hat.

Vermögensschonwertgrenze

Die Vermögensschonwertgrenze beträgt für Alleinstehende = 2.600 €, Ehegatten zusätzlich 614 €. Wird der Vermögensschonwert durch vorhandenes Vermögen überschritten besteht auch aus diesem Grunde kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Bewilligungsdauer

Eine Bewilligung wird grundsätzlich für die Dauer von 12 Monaten ausgesprochen (01.07. - 30.06 d. Folgejahres)