Gewerbeummeldung
Wenn Tätigkeiten, die bisher nicht angegeben wurden, neu hinzukommen, muss ein bereits angemeldetes Gewerbe umgemeldet werden. Auch bei der Änderung des Namens eines/des Gewerbetreibenden ist dies durch eine Gewerbeummeldung anzuzeigen. Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches der Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbetreibenden der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes anzuzeigen.
Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten:
Online-Ummeldung eines Gewerbes
Ausnahmen von der Anzeigepflicht
Anzeigepflicht besteht z. B. nicht, wenn eine bisherige Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle Hauptniederlassung wird, da diese Betriebe schon früher angezeigt worden sind und ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes nicht gegeben ist.Notwendige Unterlagen
Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen wird anhand der bereits bestehenden Aktenunterlagen (Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung) durch Vorlage des Personalausweises/Reisepasses die gesetzliche Befugnis überprüft. Hierbei hat jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Anzeige zu erstatten.Gebühren
26,00 €Benötigte Unterlagen
Bei persönlichem Erscheinen:- Personalausweis/Reisepass
Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten:
- Vollmacht, Personalausweis des Gewerbeinhabers sowie des Bevollmächtigten
Online-Ummeldung eines Gewerbes
Sie können ein Gewerbe auch über das Wirtschafts-Service-Portal zur Gewerbemeldung online ummelden. Voraussetzung ist die Registrierung eines kostenfreien Servicekontos (erfolgt über die gleiche Seite).
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§ 14 Gewerbeordnung