Bundesmeldegesetz (BMG)
Anmeldungen und Ummeldungen
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich - das ist neu - innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde an- oder umzumelden. bei der melderechtlichen Erfassung müssen für die Identitätsprüfung aller Personen Ausweisdokumente oder Familienstammbuch und die Wohnungsgeberbescheinigung vorgelegt werden (siehe unter Formularserver).
Abmeldung
Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird, also insbesondere der Wohnsitz ins Ausland verlegt oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird.
Eine Abmeldung ins Ausland ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.
Die Abmeldung einer Nebenwohnung - das ist ebenfalls neu - ist nunmehr bei der Behörde mit Hauptwohnsitz vorzunehmen.
Wohnungsgeber
Wohnungsgeberbescheinigung
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) zur Benutzung überlässt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer.
Wohnungsgeber bei Untermieterverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum ständigen Gebrauch überlässt.
Wohnungsgeber ist auch, wer sein Eigentum gegebenenfalls mit weiteren Personen selbst bezieht.
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person mit Unterschirft zu bestätigen.
Gebräuchlicher Vorname
Auskünfte aus dem Melderegister
Bedingter Sperrvermerk
Für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchkrankheiten, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, wohnen, wird künftig ein sogenannter Sperrvermerk im Melderegister eingetragen. In diesen Fällen muss die Meldebehörde bei Melderegisterauskünften an Private künftig vor einer Auskunftserteilung den Betroffenen anhören und darf dann keine Auskunft erteilen, wenn durch die Auskunft schutzwürdige Interessen von Betroffenen beeinträchtigt werden (zum Beispiel Hinweise auf Pflegebedürftigkeit oder Sucherkrankungen über die Einrichtungsadresse).
Der bedingte Sperrvermerk wird von Amts wegen eingetragen.
Weitere Informationen sowie den Gesetzestext finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium des Inneren (BMI).