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Hilfe zur Pflege

Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen

Voraussetzungen

  • Der Antragsteller ist hier gemeldet und/oder hält sich hier auf.
  • Der Antragsteller ist pflegebedürftig; den Grad der Pflegebedürftigkeit und damit auch die Höhe des Pflegegeldes stellt der soziale Außendienst des Kreisgesundheitsamtes bei Nichtversicherten durch einen Hausbesuch fest.
  • Der Antragsteller erhält laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder verfügt über nicht ausreichendes Einkommen.
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Hilfe in besonderen Lebenslagen. Hierbei werden Einkommensgrenzen zugrunde gelegt, die über den Bedarfssätzen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt liegen. Das heißt, es können auch solche Personen Hilfe zur Pflege erhalten, die keinen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt haben. Mitglieder der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten von dieser die notwendige Hilfe; zusätzliche Leistungen der Sozialhilfe können nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen

Antrags- und Bearbeitungsfristen

Die Bewilligung erfolgt ab dem Tag, an dem dem Bereich Sozialhilfe bekannt wurde, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe zur Pflege vorliegen. Die Bearbeitungsfrist bis zur ersten Pflegegeldzahlung beträgt ca. 3 bis 6 Wochen, evtl. auch länger. Sie hängt im übrigen von der Begutachtung des MdK oder Kreisgesundheitsamtes ab. Vorrangig sind Leistungen nach dem SGB XI -Pflegeversicherungsgesetz der Pflegekassen.

Zuständigkeit

Falls kein Anspruch bei der Pflegekasse besteht, ist der Kreis Höxter, Finanzielle Hilfen, zuständig. Bei der Stadt Brakel eingehende Anträge werden dem Kreis Höxter zugeleitet.