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Datum: 26.04.2022

Wahlbekanntmachung

1. Am 15. Mai 2022 findet die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.


2. Die Stadt Brakel gehört zum Wahlkreis 102 Höxter und ist in folgende 20 Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk Nr.
Bezeichnung des Stimmbezirks
Lage des Wahlraums (33034 Brakel)
10
Brakel I
Katholisches Pfarrzentrum, Klosterstraße 9
20
Brakel II
Ladenlokal neben Buchhandlung Schröder, Hanekamp 16
30
Brakel III
Foyer der Gemeinschaftsgrundschule Brakel, Klöckerstraße 25
40
Brakel IV
Haus des Gastes, Hinterhaus, Am Markt 5
50
Brakel V
Katholische Kindertagesstätte, Berliner Straße 1
60
Brakel VI
Städtische Jugendfreizeitstätte, Heilige Seele 1
70
Brakel VII
Kindertagesstätte „Zur Krüne“, Zur Krüne 2
80
Brakel VIII
Stadthalle, Am Schützenanger 4, rechter Seitensaal
90
Bellersen
Werkhaus, Meinolfusstraße 17a
100
Bökendorf
Sport- und Freizeithalle, Eschenburger Straße 5
110
Hembsen
Gemeindehalle, Landwehrstraße 1
121
Erkeln
Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße
122
Beller
Dorfgemeinschaftshaus, Hembser Straße
131
Siddessen
Ösehalle, Eulenstraße 2
132
Auenhausen-Frohnhausen-Hampenhausen
Heggehalle, Frohnhausen, Auf’m Klee
140
Gehrden
Bürgerhaus, Rathausstraße 11
151
Istrup
Sport- und Freizeithalle, Mittelstraße 15
152
Schmechten
Dorfgemeinschaftshaus, Bischof-Ferdinand-Straße 1
161
Riesel
Dorfgemeinschaftshaus, Im Aatal
162
Rheder
Trompetersprung-Halle, Gartenstraße 3

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04.04. bis 24.04.2022 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag, dem 15.05.2022, wie folgt zusammen:

Briefwahlvorstand I, 15.00 Uhr
zuständig für die Stimmbezirke 10; 20 und 90 im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, linke Saalhälfte, Am Markt 6, 33034 Brakel

Briefwahlvorstand II, 15.00 Uhr
zuständig für die Stimmbezirke 30; 70 und 110 im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, rechte Saalhälfte, Am Markt 6, 33034 Brakel

Briefwahlvorstand III, 15.00 Uhr
zuständig für die Stimmbezirke 40; 121; 122; 132; 151 und 152 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 12, Am Markt 5, 33034 Brakel


Briefwahlvorstand IV, 15.00 Uhr
zuständig für die Stimmbezirke 50; 60 und 100 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 13, Am Markt 5, 33034 Brakel.

Briefwahlvorstand V, 15.00 Uhr
zuständig für die Stimmbezirke 80; 131; 140; 161 bis 162 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 14, Am Markt 5, 33034 Brakel.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Na-men jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und je-weils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landes-listen und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeich-nung.

Die/Der Wähler/in gibt

ihre/seine Erststimme in der Weise ab,
dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,
dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der /vom Wähler/in in einer Wahlzelle des Wahl-raumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Wei-se gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffent-lich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlge-schäfts möglich ist.

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises
oder
b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amt-lichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzet-tel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Be-hinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleis-tung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder ver-ändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 26 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäu-ßerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Ver-such ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

33034 Brakel, den 26.04.2022

Stadt Brakel
Der Bürgermeister

Hermann Temme