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Datum: 15.09.2021

Öffentliche Bekanntmachung

1.  Am 26. September 2021 findet die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Einteilung der Wahlbezirke

Die Stadt Brakel ist in folgende 20 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk Nr.Bezeichnung des Wahlbezirks
Lage des Wahlraums (33034 Brakel)
1
Brakel

Katholisches Pfarrzentrum, Klosterstraße 9

2
Brakel

Sparkasse Höxter, Ehemaliges Immobiliencenter, Hanekamp 18

3
Brakel

Foyer der Gemeinschaftsgrundschule Brakel, Klöckerstr. 25

4
Brakel

Haus des Gastes, Hinterhaus, Am Markt 5

5
Brakel

Katholische Kindertagesstätte, Berliner Straße 1

6
Brakel

Städtische Jugendfreizeitstätte, Heilige Seele 1

7
Brakel

Kindertagesstätte „Zur Krüne“, Zur Krüne 2

8
Brakel

Stadthalle, Am Schützenanger 4, rechter Seitensaal

9
Bellersen

Werkhaus, Meinolfusstraße 17a

10
Bökendorf

Sport- u. Freizeithalle, Eschenburger Straße 5

11
Hembsen

Gemeindehalle, Landwehrstraße 1

121
Erkeln

Dorfgemeinschaftshaus, Dorfstraße

122
Beller

Dorfgemeinschaftshaus, Hembser Straße

131
Siddessen

Ösehalle, Eulenstraße 2

132
Auenhausen-Frohnhausen-Hampenhausen

Heggehalle, Frohnhausen, Auf’m Klee

14
Gehrden

Bürgerhaus, Rathausstraße 11

151
Istrup

Mittelstraße 15

152
Schmechten

Dorfgemeinschaftshaus, Bischof-Ferdinand-Straße 1

161
Riesel

Dorfgemeinschaftshaus, Im Aatal

162
Rheder

Trompetersprung-Halle, Gartenstraße 3


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16.08. bis 05.09.2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag, dem 26.09.2021, wie folgt zusammen:

Briefwahlvorstand I, 15.00 Uhr

zuständig für die Wahlbezirke 1 bis 3, im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, Ratssitzungssaal, Am Markt 4a, 33034 Brakel

Briefwahlvorstand II, 15.00 Uhr

zuständig für die Wahlbezirke 4 bis 7 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 12, Am Markt 5, 33034 Brakel,

Briefwahlvorstand III, 15.00 Uhr

zuständig für die Wahlbezirke 8 bis 11 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 13, Am Markt 5, 33034 Brakel,

Briefwahlvorstand IV, 15.00 Uhr

zuständig für die Wahlbezirke 121 bis 162 im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 14, Am Markt 5, 33034 Brakel.

3. Jede/r Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist.

    Die Wähler/innen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

    Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/r Wähler/in erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

    Jede/r Wähler/in hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

    Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)  für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)  für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die/Der Wähler/in gibt

ihre/seine Erststimme in der Weise ab,

dass sie/er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und ihre/seine Zweitstimme in der Weise,

dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der /vom Wähler/in in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler/innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)  durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

      oder

b)  durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede/r Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe iher/seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

33034 Brakel, den 14.09.2021

Stadt Brakel

Der Bürgermeister

Hermann Temme