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Datum: 01.09.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Am 13. September 2020 finden in Nordrhein-Westfalen die  Allgemeinen Kommunalwahlen - Gemeinde- und Kreiswahlen gemeinsam - statt. Die Wahlen dauern von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Stadt Brakel ist in folgende 16 allgemeine Wahlbezirke (21 Stimmbezirke) eingeteilt:

Der Kreiswahlbezirk 5 Stadt Marienmünster/Stadt Brakel beinhaltet den Gemeindewahlbezirk 10 Bökendorf,

der Kreiswahlbezirk 9 Stadt Bad Driburg/Stadt Brakel beinhaltet den Gemeindewahlbezirk 16 Istrup/Schmechten,

der Kreiswahlbezirk 12 Stadt Brakel beinhaltet die Gemeindewahlbezirke 5 Brakel bis 9 Brakel/Bellersen, 11 Hembsen und 12 Erkeln/Beller und

der Kreiswahlbezirk 13 Stadt Brakel beinhaltet die Gemeindewahlbezirke 1 Brakel bis 4 Brakel, 13 Siddessen/Auenhausen-Frohnhausen-Hampenhausen, 14 Gehrden und 16 Riesel/Rheder

jeweils mit den dazugehörigen Stimmbezirken.

Der Stimmbezirk 6 Brakel ist bei der Kreistagswahl vom Landesbetrieb Information und Technik NRW in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen, bei der die Stimmzettel nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen gekennzeichnet sind. Im Kommunalwahlgesetz und in der Kommunalwahlordnung sind Vorkehrungen getroffen, die eine Verletzung des Wahlge-heimnisses ausschließen.


Die Briefwahlvorstände zur Kommunalwahl treten am Wahlsonntag, 13. September 2020, 13:00 Uhr, wie folgt zusammen:

Briefwahlvorstand I,
zuständig für die Wahlbezirke 1 bis 3 mit den zugehörigen Wahlbezirken der Kreiswahlen, im Ratssitzungssaal der „Alte Waage“, Am Markt 4a, 33034 Brakel,

Briefwahlvorstand II,
zuständig für die Wahlbezirke 4 bis 7 mit den zugehörigen Wahlbezirken der Kreiswahlen, im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 12, Am Markt 5, 33034 Brakel,

Briefwahlvorstand III,
zuständig für die Wahlbezirke 8 bis 11 mit den zugehörigen Wahlbezirken der Kreiswahlen, im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 13, Am Markt 5, 33034 Brakel,

Briefwahlvorstand IV,
zuständig für die Wahlbezirke 12 bis 16 mit den zugehörigen Wahlbezirken der Kreiswahlen, im Haus des Gastes, 1. Obergeschoss, Zimmer 14, Am Markt 5, 33034 Brakel.


3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks/Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche Wahlen die Wahlberechtigung besteht, soll bei der Wahl vorgelegt werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel zu den Wahlen ausgehändigt, für die er wahlberechtigt ist.

Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und einzeln so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.

Der Wähler hat für die Bürgermeister- und die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber die Stimme gelten soll.

Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber

a) für das Amt des Bürgermeisters
b) für den Gemeinderat
c) für das Amt des Landrats
d) für den Kreistag

gekennzeichnet werden.

Stimmzettel
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Bürgermeisterwahl: weißer Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Gemeinderatswahl: grüner Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Landratswahl: hellgelber Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Kreistagswahl: roter Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck


4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk/Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadtverwaltung die folgenden Unterla-gen beschaffen:

a) einen amtlichen Wahlschein
b) einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl
c) einen amtlichen grünen Stimmzettel für die Stadtratswahl
d) einen amtlichen hellgelben Stimmzettel für die Landratswahl
e) einen amtlichen roten Stimmzettel für die Kreistagswahl
f) einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag
und
g) einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist.

Der Wahlbrief mit den Stimmzetteln - im verschlossenen Stimmzettelumschlag - und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angebenen Stelle (Bürgermeister der Stadt Brakel, Rathaus Am Markt 12, 33034 Brakel) zu übersen-den, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle, ebenfalls spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr, abgege-ben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wählers ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig.

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

33034 Brakel, 01.09.2020

STADT BRAKEL
Der Wahlleiter
Peter Frischemeier