Inhalt
Datum: 26.11.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Die Stadt Brakel erlässt gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der derzeit gültigen Fassung und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der derzeit gültigen Fassung folgende

Verlängerung der Allgemeinverfügung zum Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen

In der am 26.10.2020 amtlich bekannt gemachten Allgemeinverfügung zum Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlichen Flächen wird die Geltungsdauer wie folgt neu gefasst:

„Das verfügte Verbot des Konsums von Alkohol in diesen Bereichen gilt ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bis zum 08.01.2021. Diese Verlängerung der Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW.“

Begründung

Das Geschehen in den Verbotszonen hat sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht nachhaltig verbessert, weshalb eine Verlängerung der Gültigkeit der Allgemeinverfügung angezeigt ist. Im Übrigen wird auf die Begründung der Ursprungsverfügung verwiesen. Auf eine Anhörung konnte gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW verzichtet werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe vor dem Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, weil die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet wurde.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Der Bürgermeister der Stadt Brakel

Hermann Temme