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Datum: 18.07.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung über die Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger über ihr Wahlrecht zu den allgemeinen Kommunalwahlen in Nordrhein-Westfalen am 13. September 2020

1) Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
 
An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
 
Staatsangehörige der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (ausländische Unionsbürger), die bei ihrer Meldebehörde am 16. Tag vor der Wahl – 27.08.2020 – (Stichtag) für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen.
 
Ausländische Unionsbürger, die wegen Befreiung von der Meldepflicht nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
 
Dafür ist Voraussetzung, dass sie gemäß §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens dem 16. Tag vor der Wahl ununterbrochen in der Gemeinde, bei Kreiswahlen im Kreis, eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben, 3. in der Bundesrepublik Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
 Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Im Antrag hat der Unionsbürger durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine Wahlberechtigung zu erbringen. Gegenstand der Versicherung an Eides statt ist die Erklärung 1. über seine Staatsangehörigkeit, 2. über seine Anschrift in der Gemeinde, 3. dass er am Wahltag seit mindestens 16 Tagen im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben wird. Die Gemeinde kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises verlangen.
 
Der Antrag muss spätestens am 27.08.2020 (16. Tag vor dem Wahltag) bei der Gemeinde eingehen. Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden.
 
Antragsvordrucke werden vom Bürgermeister der Stadt Brakel, Rathaus, Am Markt 12, 33034 Brakel, bereitgehalten.
 
2) Zuständige Gemeinde, an die der Antrag zu richten ist, ist die Gemeinde, in der der ausländische Unionsbürger seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in Deutschland seine Hauptwohnung innehat.
 
3) Die Gemeinde kann einen Nachweis über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen.
 
4) Außer der Bundesrepublik Deutschland sind Mitgliedsstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
 
5) Wenn eine der Voraussetzungen für das Wahlrecht wegfällt, ist der Antrag zurückzuziehen. Beim Umzug in eine andere Gemeinde desselben Kreises besteht das Wahlrecht nur noch für die Kreiswahlen. 
 
6) Mit ihrer Unterschrift versichert die antragstellende Person die Richtigkeit ihrer Angaben. 
 
7) Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung die Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht selbst beantragen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien an Eides Statt zu versichern, dass sie den Antrag entsprechend den Angaben der antragstellenden Person gestellt hat und die darin gemachten Angaben nach ihrer Kenntnis der Wahrheit entsprechen.
 
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 7 Kommunalwahlordnung veröffentlicht.
 
33034 Brakel, 13. Juli 2020
Der Bürgermeister als örtlicher Wahlleiter
gez. Peter Frischemeier
Peter Frischemeier
Allg. Vertreter des Bürgermeisters