Satzung zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt Brakel vom 13.06.2024
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV NRW 1994 S. 666/SGV NW 2023) in Verbindung mit § 3 Absatz 2 des Gesetzes für die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz –KWahlG) vom 30.06.1998 (GV. NRW. S 454) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 29.04.2024 folgende Satzung zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt Brakel beschlossen:
§ 1
Zahl der zu wählenden Vertreter
Die Zahl der gemäß § 3 Absatz 2 Kommunalwahlgesetz in den Rat der Stadt Brakel zu wählenden Vertreter (38 Vertreter, davon 19 in Wahlbezirken) wird um 4, davon zur Hälfte in Wahlbezirken, verringert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 KWahlG zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt Brakel vom 04.06.2003 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur Verringerung der Zahl der zu wählenden Vertreter im Rat der Stadt Brakel vom 13.06.2024 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 13.06.2024
Hermann Temme
Bürgermeister