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Datum: 12.04.2022

Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Öffentliche Bekanntmachung
der Stadt Brakel


über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen
zur Landtagswahl am 15. Mai 2022

I.
Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Stadt Brakel wird in der Zeit vom 25. bis 29. April 2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten, Montag bis Mittwoch von 8.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.30 Uhr, Donnerstag von 8.00 bis 12.30 und von 14.00 bis 17.30 Uhr, Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, im Briefwahlbüro in der Verwaltungsnebenstelle der Stadt Brakel, Am Markt 6, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

II.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 29. April 2022 bis 12.30 Uhr bei der Stadtverwaltung Brakel, Verwaltungsnebenstelle, Am Markt 6, Briefwahlbüro, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

III.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 24. April 2022 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

IV.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 102 Höxter durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

V.

Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1. jede/r in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r, wenn
a) sie/er nachweist, dass sie/er ohne ihr/sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) sie/er aus einem von ihr/ihm nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) ihre/seine Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist bzw. sich erst nach Ablauf dieser Frist, aus welchem Gründen auch immer, herausstellt.

Wahlscheine können von eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 13. Mai 2022, 18.00 Uhr, bei der Stadtverwaltung Brakel (Wahlamt), Verwaltungsnebenstelle, Am Markt 6, Briefwahlbüro, mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr/ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können unter den in Ziffer V. 2 a) bis c) angegebenen Voraussetzungen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch am Wahltag bis 15.00 Uhr stellen.

Wer den Antrag für eine/n andere/n stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie/er dazu berechtigt ist. Ein/e Wahlberechtigte/r mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

VI.

Mit dem Wahlschein erhält die/der Wahlberechtigte

– einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
– einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
– einen amtlichen, mit der Anschrift des Bürgermeisters versehenen hellroten Wahlbriefumschlag und
– ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein/e Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer/seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die/der Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland – als Standardbrief - ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sofern eine andere Versandform gewählt wird (z.B. anderer Zustelldienst, Expressversand etc.) ist der Wahlbrief entsprechend zu frankieren. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.


33034 Brakel, den 12. April 2022

Hermann Temme
Bürgermeister