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Datum: 30.11.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 und § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

§ 11 erhält folgende Fassungen:

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre. Bei Aschen beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

§ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können zwei Urnen bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist bzw. wird. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und Hallen oder in der Nähe von Bäumen eingerichtet werden.

§ 21 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 18 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

Allerdings dürfen Grabmale auf Reihengräbern einschließlich Sockel in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

stehende Grabmale bei Kindergrabstätten = 0,60 m hoch,

bei Grabstätten für Erwachsene = 1,00 m hoch.

Grabmäler auf Wahlgrabstätten einschließlich Sockel sollen in der Regel nicht höher als 1 m und nicht länger als 2 m sein, doch wird hierüber von Fall zu Fall entschieden. Ausnahmen sind an einzelnen besonders hierfür vorgesehenen Plätzen (Endpunkten von Wegen, vor größeren Pflanzengruppen usw.) zulässig. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe = 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe = 0,16 m.

Bei den Grabstätten, mit Rasenbegrünung, sind nur liegende, in den Rasen eingelassene Namenstafeln in der Größe 40 cm x 60 cm (Sarggräber) bzw. 20 cm x 30 cm (Urnengräber) zulässig.

Artikel II

Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Änderungssatzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 27.11.2020 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeord-nung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Ver-ordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Be-kanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

33034 Brakel, den 27.11.2020

Hermann Temme
Bürgermeister