Öffentliche Bekanntmachung
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW, S. 666) der §§ 1, 2, 4, 6, bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW 1969, S. 712), § 54 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), in Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV NRW 2016, S. 559 ff.), in der jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende II. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung vom 06.12.2017 beschlossen:
Artikel I
§ 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einer Nennhöhe
bis Q₃/4 (ehemals Qn 2,5 bis 5 cbm) 10,00 €/Monat
bis Q₃/10 (ehemals Qn 6 bis 10 cbm) 20,00 €/Monat
über Q₃/16 (ehemals Qn 10, über 10 cbm) 40,00 €/Monat.
Die Benutzungsgebühr beträgt ab dem 01.01.2021 je cbm 2,06 €.
Artikel II
§ 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt ab dem 01.01.2021 für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter sowie abflusswirksamer Fläche im Sin-ne des Abs. 1 jährlich 0,34 €.
Artikel III
Die II. Änderung vom 27.11.2020 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende II. Änderung vom 27.11.2020 der Beitrags- und Gebühren-satzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öf-fentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeich-net worden, die den Mangel ergibt.
33034 Brakel, 27.11.2020
Hermann Temme
Bürgermeister