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Datum: 09.05.2023

Haushaltssatzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 78 ff. der Kommunalverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 06.02.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Volkshochschul-Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Gesamtergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 946.263
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 946.263 €
im Gesamtfinanzhaushalt mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 933.572 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen laufender Verwaltungstätigkeit auf 934.938 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf 38.350 €
festgesetzt.

§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Aufgrund des Ergebnisses der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 ist keine Ausgleichsrücklage vorhanden.

§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.

§ 6
Die Verbandsumlage wird auf 299.956,00 € festgesetzt. Sie ist von den verbandsangehörigen Städten gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 der Verbandssatzung wie folgt aufzubringen:
- die 1. Hälfte von 149.978,00 € nach der Einwohnerzahl,
- die 2. Hälfte von 149.978,00 € € nach den durchgeführten Lehrveranstaltungen.
Die Verbandsumlage wird zur Zahlung wie folgt fällig:
50 v.H. des auf die jeweilige Verbandsstadt entfallenden Abschlagsbetrages zum 01.01.2023, die weiteren 50 v.H. zum 01.07.2023.

§ 7
Haushaltsicherungskonzept entfällt.

§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 8 Absatz 1 GkG i.V.m. § 83 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mindestens 12.000 € betragen.
Alle übrigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheb-lich, wenn sie im Einzelfall mehr als 3.500 € betragen.
Erhebliche überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Über die Leistung von nicht erheblichen über-planmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Verbandsvorsteher.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforderliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers.

§ 9
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionen wird auf 1.000 € festgesetzt.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 18 GkG i.V.m. § 79 Abs. 5 Satz 1 GO NRW dem Landrat des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 20.03.2023, angezeigt worden. Die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzte Verbandsumlage wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 12.04.2023, Az: 99.30.08.01, genehmigt. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Veröffentlichung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
- wurde nicht durchgeführt
- die Satzung wäre nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
- der Verbandsvorsteher hätte den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel wäre gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt
- und die dabei verletzte Formvorschrift und die gerügte Tatsache bezeichnet worden, aus
- der sich der Mangel ergibt.

Nieheim, den 03.Mai 2023
gez. Johannes Schlütz
Vorsitzender der Verbandsversammlung