Haushaltssatzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim für das Haushaltsjahr 2022
Haushaltssatzung des Volkshochschul-Zweckverbandes Bad Driburg, Brakel, Nieheim und Steinheim für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund der §§ 78 ff. der Kommunalverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung am 17.05.2022 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Volkshochschul-Zweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält,
wird im Gesamtergebnisplan mit
Gesamtbetrag der Erträge auf 838.014 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 838.014 €
im Gesamtfinanzhaushalt mit
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 825.681 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen laufender Verwaltungstätigkeit auf 824.481 €
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 0 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf 38.350 €
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Aufgrund des Ergebnisses der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2009 ist keine Ausgleichsrücklage vorhanden.
§ 5
Kredite zur Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 6
Die Verbandsumlage wird auf 298.686,00 € festgesetzt. Sie ist von den verbandsangehörigen
Städten gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 der Verbandssatzung wie folgt aufzubringen:
- die 1. Hälfte von 149.343,00 € nach der Einwohnerzahl,
- die 2. Hälfte von 149.343,00 € € nach den durchgeführten Lehrveranstaltungen.
Die Verbandsumlage wird zur Zahlung wie folgt fällig:
50 v.H. des auf die jeweilige Verbandsstadt entfallenden Abschlagsbetrages zum 01.01.2022, die weiteren 50 v.H. zum 01.07.2022.
§ 7
Haushaltsicherungskonzept entfällt.
§ 8
Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen, sind im Sinne des § 8 Abs. 1 GkG i.V.m. § 83 GO NRW erheblich, wenn sie im Einzelfall mindestens 12.000 € betragen.
Alle übrigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen sind erheblich, wenn sie im Einzelfall mehr als 3.500 € betragen. Erhebliche überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Verbandsversammlung. Über die Leistung von nicht erheblichen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen entscheidet der Verbandsvorsteher. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforderliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit
des Verbandsvorstehers.
§ 9
Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionen wird auf 1.000 € festgesetzt.
Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 18 GkG i.V.m. § 79 Abs. 5 Satz 1 GO NRW dem Landrat des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 01.06.2022, angezeigt worden. Die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzte Verbandsumlage wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Höxter als untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 24.06.2022, Az: 99.30.08.01, genehmigt. Gemäß § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Veröffentlichung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn - eine vorgeschriebene Genehmigung fehlte oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren - wurde nicht durchgeführt
- die Satzung wäre nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
- der Verbandsvorsteher hätte den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel wäre gegenüber dem Zweckverband vorher gerügt
- und die dabei verletzte Formvorschrift und die gerügte Tatsache bezeichnet worden, aus
- der sich der Mangel ergibt.
Nieheim, den 06.07.2022
gez. Johannes Schlütz
Vorsitzender der Verbandsversammlung