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Datum: 27.11.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund von § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeinde-ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 ff.) in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Brakel am 26.11.2020 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen.

§ 1
Name, Stadtgebiet, Bezirke

(1) Die Stadt Brakel ist am 1.1.1970 durch freiwilligen Zusammenschluss der vorher selbständigen Gemeinden Beller, Bellersen, Bökendorf, Erkeln, Hemb-sen, Hinnenburg, Istrup, Rheder, Riesel, Schmechten und Stadt Brakel gebil-det worden. Durch das Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Sauerland/Paderborn vom 5.11.1974 (GV. NRW. S. 1224 ff.) wurden der Stadt Brakel ab 1.1.1975 die bis dahin selbständigen Gemeinden Auenhausen, Frohnhausen, Gehrden, Hampenhausen und Sid-dessen zusätzlich angegliedert.

(2) Die durch die kommunale Neuordnung gebildete neue Flächengemeinde führt den Namen "Stadt Brakel".


§ 2
Wappen, Siegel, Banner, Flagge

(1) Der Stadt Brakel ist mit Urkunde des Regierungspräsidenten Detmold vom 6.10.1977 das Recht zur Führung eines Wappens verliehen worden.

Beschreibung des Wappens: In rot zwischen zwei silbernen (weißen) oben durch einen Ziergiebel verbundenen, spitzbedachten Türmen ein grüner Schild mit drei silbernen (weißen) Pfählen, im Schildhaupt überdacht von einem roten Balken, der mit drei goldenen (gelben) Kugeln belegt ist.

(2) Der Stadt Brakel ist ferner mit Urkunde des Regierungspräsidenten Detmold vom 6.10.1977 das Recht verliehen worden, ein Banner und eine Flagge zu führen. Beschreibung des Banners: Grün und weiß längsgestreift mit dem Wappenschild der Stadt in der Mitte der oberen Hälfte. Beschreibung der Hissflagge: Grün und weiß längsgestreift mit dem von der Mitte zur Stange verschobenen Wappenschild der Stadt.

(3)Die Stadt führt ein Siegel mit dem Stadtwappen. Das Dienstsiegel gleicht in Form und Größe dem dieser Hauptsatzung als Anlage beigefügten Siegel (grosses und kleines Dienstsiegel).

§ 3
Einteilung des Stadtgebietes in Bezirke

(1) Innerhalb des Stadtgebietes werden folgende Stadtbezirke gebildet:

Auenhausen-Frohnhausen-Hampenhausen, Beller, Bellersen, Bökendorf, Erkeln, Gehrden, Hembsen, Istrup, Rheder, Riesel, Schmechten, Siddessen.

Die räumliche Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

Die Stadtbezirke führen neben dem Namen der Stadt Brakel ihren Namen als Stadtteil.

(2) Für jeden Stadtbezirk wird ein Bezirksausschuss gebildet.

Den Bezirksausschüssen gehören jeweils mindestens 2 Ratsmitglieder an. Die Zahl der sachkundigen Bürger bemisst sich nach der Einwohnerzahl des je-weiligen Stadtbezirkes wie folgt:

  • Stadtbezirke bis 500 Einwohner 5 sachkundige Bürger
  • Stadtbezirke über 500 und unter 7000 Einwohner 7 sachkundige Bürger

Als Grundlage zur Bestimmung gelten die aktuellen Einwohnerzahlen der Stadtbezirke entsprechend der Eigenstatistik der Stadt Brakel (31.12. des Vorjahres).

Die Bezirksausschüsse setzen sich wie folgt zusammen:

1. Stadtbezirk Auenhausen-Frohnhausen-Hampenhausen
2 Ratsmitglieder und 5 sachkundige Bürger,

2. Stadtbezirk Beller
2 Ratsmitglieder und 5 sachkundige Bürger,

3. Stadtbezirk Bellersen
2 Ratsmitglieder und 7 sachkundige Bürger,

4. Stadtbezirk Bökendorf
2 Ratsmitglieder und 7 sachkundige Bürger,

5. Stadtbezirk Erkeln
2 Ratsmitglieder und 7 sachkundige Bürger,

6. Stadtbezirk Gehrden
2 Ratsmitglieder und 7 sachkundige Bürger,

7. Stadtbezirk Hembsen
2 Ratsmitglieder und 7 sachkundige Bürger,

8. Stadtbezirk Istrup
2 Ratsmitglieder und 7 sachkundige Bürger,

9. Stadtbezirk Rheder
2 Ratsmitglieder und 5 sachkundige Bürger,

10. Stadtbezirk Riesel
2 Ratsmitglieder und 7 sachkundige Bürger,

11. Stadtbezirk Schmechten
2 Ratsmitglieder und 5 sachkundige Bürger,

12. Stadtbezirk Siddessen
2 Ratsmitglieder und 5 sachkundige Bürger.

Werden mehr als 2 Ratsmitglieder durch den Rat bestellt, vermindert sich die Anzahl der sachkundigen Bürger entsprechend.

Alle Mitglieder des Bezirksausschusses sollen in dem Bezirk, für den der Be-zirksausschuss gebildet wird, wohnen. Die Bestellung beratender Mitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 39 Abs. 4 GO NRW).

(3) Den Bezirksausschüssen wird gem. § 41 Abs. 2 GO NRW die Entscheidung im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel über folgende Angelegenheiten übertragen:

a) Pflege des Ortsbildes,
b) Kultur- und Denkmalpflege,
c) Freizeiteinrichtungen: Sportplätze, Spielplätze, Jugendheime, Festhallen,
d) Unterhaltung von Park- und Grünanlagen,
e) Unterhaltung und Ausbau von Straßen und Wirtschaftswegen,
f) kulturelles Leben (Schützenfest, Sportvereine, Chöre u. dergl., Chronik),
g) Benennung von Straßen und Plätzen,
h) Ausübung des Vorschlagsrechts zur Bestellung des Ortsheimatpflegers,
i) Vergabe der Vereinsfördermittel,

(4) Der Bezirksausschuss ist für seinen Bereich zu folgenden Angelegenheiten zu hören:

a) Angelegenheiten von besonderer Bedeutung,
b) Belegung gemeindeeigener Wohnungen,
c) Verkehrsplanung und Bauleitplanung,
d) Wasserversorgungsangelegenheiten,
e) Planung und Ausbau von Schulen und Tageseinrichtungen,
f) Bestellung der Schiedspersonen,
g) Ehrung von Bürgern der Ortschaft,
h) Bauanträge nach § 35 BauGB,
i) Grundstücksangelegenheiten in den Stadtbezirken,
j) Friedhofsangelegenheiten

(5) Bei Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben haben die Bezirksaus-schüsse die vom Rat erlassenen Richtlinien zu beachten.

(6) In den Stadtbezirken werden Bezirksverwaltungsstellen eingerichtet, die eh-renamtlich verwaltet werden. Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle wird vom Bezirksausschuss nach § 50 Abs. 2 GO NRW in geheimer Wahl mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt; die Wahl setzt einen entspre-chenden Vorschlag des Bürgermeisters voraus. Die näheren Einzelheiten re-gelt der Bürgermeister im Rahmen seiner Befugnisse gem. § 62 Abs. 1 GO NRW.

(7) Der Leiter der Bezirksverwaltungsstelle erhält eine Entschädigung, die vom Rat festgesetzt wird. Er ist verpflichtet, an den Sitzungen des Bezirksaus-schusses teilzunehmen.

(8) Der Bürgermeister ist berechtigt, den Vorsitzenden eines Bezirksausschusses in geeigneten Fällen mit der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Ver-pflichtungen zu beauftragen.


§ 4
Gleichstellung von Frau und Mann

(1) Der Bürgermeister bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftrag-te.

(2) Der Bürgermeister bestellt eine Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftrag-ten für den Aufgabenbereich der § 17, 18, 19 Abs. 1 LGG.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Stadt mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichbe-rechtigten Stellung in der Gesellschaft haben. Dies sind insbesondere soziale, organisatorische und personelle Maßnahmen, einschließlich Stellungsausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche; die Gleichstellungsbeauftragte wirkt insbesondere bei der Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie bei der Erstellung des Berichts über die Umset-zung des Gleichstellungsplans mit.

(4) Der Bürgermeister unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gem. Abs. 2 rechtzeitig und umfassend.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann, soweit Beratungsgegenstände ihres Auf-gabenbereiches behandelt werden, an Sitzungen des Rates und der Aus-schüsse teilnehmen. Ihr ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie kann die Öffentlichkeit über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches unterrichten. Hierüber ist der Bürgermeister vorab zu informieren.

Die Entscheidung, ob ein Beratungsgegenstand eine Angelegenheit des Aufgabenbereiches der Gleichstellungsbeauftragten ist, obliegt dem Bürgermeister bzw. bei Ausschusssitzungen dem Ausschussvorsitzenden.

(6) Die Vorlagen und Vorinformationen zu Beratungsgegenständen, die den Rats- und Ausschussmitgliedern zugesandt werden, sind spätestens gleichzeitig auch der Gleichstellungsbeauftragten zuzuleiten, sofern Angelegenheiten ih-res Aufgabenbereiches in Frage stehen.

(7) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten, die ihren Aufgabenbereich berühren, den Beschlussvorlagen des Bürgermeisters widersprechen; in diesem Fall hat der Bürgermeister den Rat zu Beginn der Beratung auf den Widerspruch und seine wesentlichen Gründe hinzuweisen


§ 5
Unterrichtung der Einwohner

(1) Der Rat hat die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z.B. Hinweis in der örtlichen Pres-se, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohner-versamm-lungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.

(2) Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind. Die Ein-wohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.

(3) Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Ein-wohner durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entspre-chend. Der Bürgermeister führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versamm-lung unterrichtet der Bürgermeister die Einwohner über Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Frak-tionen und dem Bürgermeister zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Die dem Bürgermeister auf Grund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.


§ 6
Anregungen und Beschwerden

(1) Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Brakel fallen.

(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Brakel fallen, sind vom Bürgermeister an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller ist hierüber zu unterrichten.

(3) Eingaben von Bürgern, die

1. weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fra-gen, Erklärungen, Ansichten etc.)
2. inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Be-schwerden identisch sind,
3. den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder
4. als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,

sind ohne Beratung vom Bürgermeister zurückzugeben.

(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss.

(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Abs. 4 zu-stän-dige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO NRW), bleibt unberührt.

(7) Dem Antragsteller kann im Einzelfall aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen, sofern eine Vervielfältigung seitens der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.

(8) Der Antragsteller ist über die Stellungnahme des nach Abs. 4 zuständigen Aus-schusses durch den Bürgermeister zu unterrichten.


§ 7
Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder

(1) Der Rat führt die Bezeichnung: Rat der Stadt Brakel.

(2) Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung: Ratsherr. Weibliche Rats-mitglieder führen die Bezeichnung in der weiblichen Form (Ratsfrau).


§ 8
Dringlichkeitsentscheidungen

Dringlichkeitsentscheidungen des Hauptausschusses oder des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 und 2 GO NRW) bedürfen der Schriftform.


§ 9
Ausschüsse

(1) Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen ge-bildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.

(2) Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenberei-ches die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen

(3) Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Ge-schäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.

(4) Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen


§ 10
Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz

(1) Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages und ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Ent-schVO für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf die Anzahl der Ratssitzungen zuzüglich zwei weiterer Sitzungen im Jahr beschränkt.

(2) Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktions-sitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entsch-VO. Dies gilt unabhän-gig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die Teilnahme an Fraktionssit-zungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der Fraktionssit-zungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf die Anzahl der Rats-sitzungen zuzüglich zwei weiterer Sitzungen im Jahr beschränkt.

(3) Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstaus-falls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeits-tage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungs-veranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstaus-fall wird für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit berechnet, wobei die letz-te angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abge-golten:

a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf den Mindestlohn, derzeit 9,35 EUR/ Stun-de, und maximal 84 EUR/Stunde festgesetzt.

b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz überstei-gende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vor-lage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.

c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der ge-machten Angaben versichert wird.

d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen,von denen min-destens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannte pflegebe-dürftige Person nach SGB XI ist, oder einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche er-werbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.

e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Ar-beitszeit aufgrund der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt not-wendig werden, werden auf Antrag in Höhe der nachgewiesenen Kosten er-stattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des Ein-zelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.

(4) Stellvertretende Bürgermeister nach § 67 Abs. 1 und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsit-zender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - er-halten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der EntschVO.


§ 11
Genehmigung von Rechtsgeschäften

(1) Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Ge-nehmigung des Rates.

(2) Keiner Genehmigung bedürfen:

a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen wer-den,

b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,

c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Abs. 3 GO NRW) darstellt.

(3) Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister und sein allgemeiner Vertreter.

(4) Rechtsgeschäfte gem. Absatz 2, die eine Höhe von 2.500,- € übersteigen, sind dem Rat in Form eines Tagesordnungspunktes in der jeweils nächsten Ratssitzung anzuzeigen.


§ 12
Bürgermeister

(1) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entschei-dung vorbehält. Nähere Einzelheiten sind in der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt festgelegt.

(2) Die Entscheidung über die Aufnahme von Krediten wird gem. § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW auf den Bürgermeister übertragen.

(3) Im übrigen hat der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwal-tung anzusehen sind.

(4) Der Bürgermeister trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.


§ 13
Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Brakel, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden vollzogen durch Bereitstellung im Internet auf der Internetseite www.brakel.de, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nachrichtlich wird auf die erfolgte Bereitstellung auf der Homepage der Stadt Brakel mit Angabe der Internetseite im Lokalteil der Tageszeitungen „Westfalen-Blatt“ und „Neue Westfälische“ hingewiesen.

(2) Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Abs. 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht mög-lich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an folgenden Anschlagtafeln innerhalb des Stadtgebietes:

Kernstadt
Rathaus, Am Markt (Eingang Westseite),

Stadtbezirk Auenhausen-Frohnhausen-Hampenhausen

Auenhausen
Feuerwehrgerätehaus, Alte Dorfstraße, Auenhausen,

Frohnhausen
Parkplatz, Kreuzung Holzstraße/Bartholomästraße, Frohnhausen,

Hampenhausen
Wartehalle am Feuerteich, Parkstraße, Hampenhausen,

Stadtbezirk Beller
Bushaltestelle, Hembser Straße, Beller,

Stadtbezirk Bellersen
Informationszentrale, Am Rosenplatz, Bellersen,

Stadtbezirk Bökendorf
Wohnaus Kröger, Dreizehnlindenstraße/Ecke Friedrich-Wilhelm-Weber-Straße, Bökendorf,

Stadtbezirk Erkeln
Gegenüber Ehrendenkmal, Bachstraße, Erkeln,

Stadtbezirk Gehrden
Bürgerhaus, Rathausstraße, Gehrden,

Stadtbezirk Hembsen
Buswartehalle, Kirchstraße, Hembsen,

Stadtbezirk Istrup
Kreuzung Stubelitt / Istruper Straße, Istrup,

Stadtbezirk Rheder
Bushaltehäuschen vor Kirche, Nethetalstraße, Rheder,

Stadtbezirk Riesel
Schulgebäude, Im Aatal, Riesel,

Stadtbezirk Schmechten
Metbrunnenhalle, Bischof-Ferdinand-Straße, Schmechten,

Stadtbezirk Siddessen
Gegenüber Grundstück Dohmann, Zum Tiefental 8, Siddessen.

Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 1 unverzüglich nachgeholt.


§ 14
Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die frühere Hauptsatzung vom 01.10.1999, zuletzt geändert durch die XII. Änderungssatzung vom 28.05.2020, außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Hauptssatzung der Stadt Brakel vom 27.11.2020 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a)   eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,

b)   die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c)   der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet

     oder

d)   der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

33034 Brakel, den 27.11.2020

Hermann Temme

Bürgermeister