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Datum: 30.11.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 und § 7 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der  Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 - KAG - (GV. NRW. S. 712) in Verbindung mit der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Friedhofssatzung), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 26.11.2020 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Für das Nutzungsrecht an Grabstätten, sowie für die Inanspruchnahme von Leistungen oder die Genehmigung bestimmter Handlungen gem. der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel, werden Gebühren erhoben.

§ 2
(1) Die Gebühr für die Bestattung beträgt:

Reihengräber/Wahlgräber
a) bei Personen bis zu 6 Jahren 212,00 €
b) bei Personen über 6 Jahren 660,00 €
c) Urnenbeisetzung 180,00 €
d) Aschebeisetzung ohne Urne 29,00 €
e) für Bestattungen an einem Samstag zusätzlich 119,00 €

(2) In den Bestattungsgebühren sind enthalten:

1. Die Benutzung des Handleichenwagens,

2. die Kosten für die Aushebung eines Grabes,

3. die Beisetzung des Sarges oder der Urne und das Schließen des Grabes,

4. die Herstellung des ersten Grabhügels und die Beseitigung der bei der Bestattung niedergelegten Kränze und Blumen.

(3) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapellen beträgt:

a) für eine Trauerfeier 344,00 €
b) Nutzung der Kühl/Leichenkammern/pro Tag 135,00 €

(4) Die Gebühr für die Aus- und Umbettung von Särgen und Urnen wird nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.

(5) In den Ausbettungskosten sind enthalten, das Ausheben des Grabes, fachgerechter Verbau, Ausbettung des Sarges/Urne unter hygienischen Erfordernissen, Ausrüsten und Wiederverfüllen des Grabes.

(6) In den Umbettungskosten sind die gleichen Arbeiten wie unter Abs. 5. und der Transport des Sarges/Urne von der alten zur neuen Grabstätte, Beisetzung, Verfüllen des Grabes etc. enthalten.

§ 3
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihen-, Kinder-, Urnen- und Wahlgräbern ist folgende Gebühr zu zahlen:

a) Reihengrab bis 6 Jahre (Kindergrab) 398,00 €
b) Reihengrab ab 6 Jahre 598,00 €
c) anonymes Reihengrab 718,00 €
d) pflegefreies Reihengrab 837,00 €
e) Wahlgrab „alt“, je Grabstelle 1.316,00 €
f) Wahlgrab „neu“, je Grabstelle 1.436,00 €
g) pflegefreies Wahlgrab, je Grabstelle 1.675,00 €
h) Urnenreihengrab 299,00 €
i) anonymes Urnenreihengrab 299,00 €
j) pflegefreies Urnenreihengrab 498,00 €
k) Urnenwahlgrab 1- stellig 598,00 €
l) Urnenwahlgrab 2- stellig 648,00 €
m) Urnen- Baumgrab 1- stellig 847,00 €
n) Urnen- Baumgrab 2- stellig 947,00 €
o) Aschestreufeld 99,00 €

(2) Für die Verlängerung der Wahl- bzw. Urnenwahlgräber ist folgende Gebühr zu zahlen:

a) Wahlgrab je Stelle/Jahr 47,00 €
b) pflegefreies Wahlgrab je Stelle/Jahr 55,00 €
c) Urnenwahlgrab 1- stellig/Jahr 23,00 €
d) Urnenwahlgrab 2- stellig/Jahr 25,00 €
e) Urnen- Baumgrab 1- stellig/Jahr 33,00 €
f) Urnen- Baumgrab 2- stellig/Jahr 37,00 €

§ 4
(1) Für die bodendeckende Grünbepflanzung und für die Pflege dieser Bepflanzung in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsrichtlinien auf dem Friedhof der Kernstadt werden folgende Gebühren erhoben:

a) Wahlgrab: Bepflanzung, je Grabstelle 98,00 €
b) Wahlgrab: Pflegegebühr, je Grabstelle für 30 Jahre 3.195,00 €
c) Urnengrab: Bepflanzung 8,00 €
d) Urnengrab: Pflegegebühr, für 30 Jahre 266,00 €

Nach einmaliger Belegung aller Grabstellen einer Grabstätte wird die Bepflanzung und Pflege dieser Grabstätte nicht mehr von der Stadt Brakel durchgeführt.
Bei einer gewünschten Nutzungsrechtsverlängerung nach einmaliger Belegung aller Grabstellen einer Grabstätte ist die private Pflege durch den Nutzungsberechtigten möglich.

(2) Für die Anlegung und Pflege der Rasenflächen in Grabfeldern werden folgende Gebühren erhoben:

Anlegung der Rasenfläche:
a) Reihengrab 30,00 €
b) Wahlgrab, je Grabstelle 30,00 €
c) Urnengrab 3,00 €

Pflege der Rasenfläche:
a) Reihengrab, für 30 Jahre 407,00 €
b) Wahlgrab, je Grabstelle, für 30 Jahre 407,00 €
c) Urnengrab, für 30 Jahre 34,00 €

(3) Für die Pflege der Grabflächen in Grabfeldern mit Kiesabdeckung werden folgende Gebühren erhoben:

Pflege der Kiesfläche:
a) Urnengrab, für 30 Jahre 81,00 €

§ 5
Für die Genehmigung von Grabmälern, einer Einfriedigung, Einfassung oder sonstigen baulichen Anlagen werden je Antrag eine Gebühren in Höhe von 26,00 € erhoben.
Für den Abbau und Entsorgung von Grabanlagen (Grabmal, Einfriedigung, Einfassung oder sonstige bauliche Anlagen incl. Bepflanzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab 207,00 €
b) Wahlgrab, pro Grabstelle 173,00 €
c) Urnengrab 1- stellig + Urnenreihengrab 138,00 €
d) Urnengrab 2- stellig 207,00 €
e) Kindergrab 207,00 €
f) Namensplatte bei Baum- und Rasengrabstätten 83,00 €

§ 6
Für die Reservierungen von Wahlgrabstätten wird für die Dauer von 5 Jahren eine Gebühr von 75 € je Grabstelle erhoben.
Für die Reservierungen von Urnenwahlgrabstätten wird für die Dauer von 5 Jahren eine Gebühr von 50 € je Grabstelle erhoben.

§ 7
Bei den Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten entsteht die Gebührenpflicht beim Erwerb oder der Verlängerung des Rechtes, bei allen anderen Gebühren bei Inanspruchnahme der Leistung oder der Erteilung der beantragten Genehmigung.

§ 8
Zur Zahlung der festgesetzten Gebühren ist verpflichtet, wer den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte bzw. eine Genehmigung beantragt oder eine Leistung in Anspruch genommen hat. Ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes verstorben, ohne dass damit das Recht erlischt, so ist der Erbe gebührenpflichtig, solange der neue Inhaber noch nicht feststeht. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 9
D
ie Gebühren werden einen Monat nach Zugang des Bescheides fällig.

§ 10
Liegen besondere schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vor, so können die Gebühren im Einzelfall gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 09.09.2016 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Brakel vom 27.11.2020 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

33034 Brakel, den 27.11.2020

Hermann Temme
Bürgermeister