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Datum: 30.09.2021

Öffentliche Bekanntmachung

Richtlinie der Stadt Brakel zur Förderung des Anschlusses an ein Glasfasernetz im Stadtgebiet Brakel vom 16.09.2021

§ 1
Ziele der Förderung

Die Stadt Brakel verfolgt und unterstützt die Ziele des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen zum flächendeckenden Ausbau eines Gigabit-Netzes.
Der Ausbau dieser Netze ist vorrangig Aufgabe privatwirtschaftlicher Unternehmen. Allerdings ist dort, wo ein privatwirtschaftlicher Ausbau durch erschwerte Bedingungen nicht erfolgt, eine Unterstützung für den Ausbau leistungsfähiger Breitbandbandnetze erforderlich. Dazu sollen Endverbraucher für Investitionen in einen Anschluss an gigabitfähige Telekommunikationsnetze Fördermittel erhalten. Die Stadt erwartet, dass dadurch der Ausbau von Glasfasernetzen für Netzbetreiber hinreichend attraktiv wird und Netzinvestitionen angestoßen werden.

Ziel ist es, damit einen zukunftsweisenden Beitrag zum technischen Fortschritt für die Netzinfrastruktur zu liefern und nachhaltig wettbewerbsorientierte Märkte zu fördern (§ 2 Abs. 2 Nr. 2, 3 Telekommunikationsgesetz – TKG).
Wegen des effizienten und zielgerichteten Einsatzes öffentlicher Mittel fördert diese Richtlinie ausschließlich zukunftsfähige Technologien. Nach derzeitigem Stand der Technik erfüllen diese Anforderungen allein Glasfasernetze bis ins Gebäude (FTTB / FTTH), sofern sie fähig sind, flächendeckend für jeden Teilnehmer mindestens 100 MBit/s – bei Bedarf auch in symmetrischer Bandbreite – zu übertragen und hinsichtlich der Netzstruktur grundsätzlich einen diskriminierungsfreien Zugang für Telekommunikationsdienstleister zulassen.

§ 2
Förderbetrag und Voraussetzungen

1) Gefördert wird die Herstellung eines funktionsfähigen neuen Anschlusses von Gebäuden an ein Glasfaser-Telekommunikationsnetz. Der Förderbetrag beträgt einmalig 500 €. Antragsberechtigt sind nichtgewerbliche Endkunden, die den Anschluss verlegen lassen. Je Gebäude wird nur ein Anschluss gefördert.
2) Förderfähig sind nur Anschlüsse an ein zukunftsfähiges Netz, welches durchgängig mit Glasfaser bis ins Gebäude arbeitet und fähig ist, flächendeckend eine garantierte Geschwindigkeit von mindestens 100 MBit/s – bei Bedarf auch symmetrisch – bereitzustellen.
3) Förderfähig sind die Anschlüsse an ein Glasfasernetz ferner nur dann, wenn das Netz aufgrund seiner physikalischen Netzstruktur in der Lage ist, einen Open-Access-Zugang für Dritte auf der Netzebene der unbeschalteten Glasfaser vom Hauptverteiler (POP) bis in die Wohnung des Endkunden zu gewähren. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sich in diesem Übertragungsweg nicht ausreichend Fasern für eine direkte Versorgung der Wohnungen aus dem POP befinden (bspw. bei Verwendung von Splittern im Gebäude oder Schacht/Kabelverzweiger).
4) Funktionsfähig ist ein Hausanschluss dann, wenn er durch den Anschluss der Endgeräte (Glasfasermodem/ Router etc.) jederzeit in Betrieb genommen werden könnte, ohne dass weitere wesentliche Montagearbeiten zum Anschluss der Endgeräte nötig sind. Dazu muss das Glasfaserhausanschlusskabel in das Gebäude eingebracht, an einer nutzbaren Stelle mit einer Anschlussdose versehen und eine Abnahmemessung des Glasfaseranschlusses seitens des Netzbetreibers erfolgt sein.
5) Den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 erbringt der Netzbetreiber durch entsprechende Erklärungen und Nachweise gegenüber der Stadt Brakel.
6) Der Nachweis für die Neuherstellung des funktionsfähigen Glasfaserhausanschlusses erfolgt durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung des Netzbetreibers inkl. Zahlungsbestätigung sowie eine Bescheinigung des Netzbetreibers für die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des Hausanschlusses.
7) Die Förderung von Anschlüssen entfällt in einem Stadtteil / einer Ortschaft, wenn dort flächendeckend bereits ein Netz errichtet worden ist, dessen Anschlüsse nach dieser Richtlinie förderfähig sind.

§ 3
Antragsstellung

Der Antrag auf Gewährung der Förderung ist von den Antragsberechtigten nach § 2 Abs. 1 spätestens 3 Monate nach Erhalt der Rechnungsunterlagen für die Errichtung des Glasfaseranschlusses zu stellen.
Der Antrag ist schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen (§ 2 Abs. 6) versehen bei der Stadt Brakel, Wirtschaftsförderung, Am Markt 12, 33034 Brakel einzureichen.
Die Überweisung des Förderbetrages erfolgt auf das vom Antragsteller angegebene Konto, eine Barauszahlung ist nicht möglich.

§ 4
Haushaltsvorbehalt

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

§ 5
Monitoring

Nach der Laufzeit dieser Richtlinie wird die Stadtverwaltung prüfen, ob die Grundannahmen für diese Richtlinie vor allem hinsichtlich des Stands der Technik und der Versorgung des Stadtgebietes noch zutreffen. Die Ergebnisse der Prüfung fließen gegebenenfalls in eine Überarbeitung der Richtlinie ein.

§ 6
Öffentliche Bekanntmachung, Inkrafttreten

Diese Richtlinie wird öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.


Brakel, den 29.09.2021

Hermann Temme, Bürgermeister