Förderrichtlinie der Stadt Brakel für die Vergabe von Zuschüssen entsprechend dem Teil 2 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zu städtebaulichen Erneuerungsmaßnahmen im Land Nordrhein-Westfalen
Neufassung vom 23.04.2024
1. Fördergrundsätze und Förderzweck
Im Rahmen der Stadtumbaumaßnahmen „Kernstadt Brakel“ sollen gem. Ziffer 10.1 der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 Maßnahmen zur städtebaulichen Aufwertung von Gebäuden und Freiflächen über Zuschüsse des Bundes, des Landes und der Stadt Brakel finanziell gefördert werden (vgl. Anhang 1).
Das Fördergebiet entspricht grundsätzlich dem Stadtumbaugebiet „Kernstadt Brakel“ (vgl. Anhang 2).
Ziel der Richtlinie ist die Aufwertung privater Gebäude und Freiflächen zur Attraktivitätssteigerung der Innenstadt und Aufwertung des Stadtbilds sowie die Verbesserung der Wohn-, Arbeits- und Freizeitverhältnisse im Stadtumbaugebiet.
2. Rechtsanspruch
Ein Anspruch auf Förderung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Stadt Brakel entscheidet über Anträge aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und Zuweisungen von Bund und Land.
3. Fördergegenstände
Fördergegenstände nach dieser Richtlinie sind folgende Maßnahmen:
• Verbesserung von öffentlich sichtbaren Gebäudeaußenfassaden, einschließlich des Austausches von Schaufensteranlagen, sonstiger Türen und Fenster;
• Erneuerung von öffentlich sichtbaren Dachflächen inkl. ökologisch wertvoller Begrünung;
• Herrichtung und Gestaltung von öffentlich sichtbaren Hofflächen, auch in Verbindung mit dem Rückbau untergeordneter baulicher Anlagen wie z.B. Garagen, Schuppen und Mauern;
• Entsiegelung befestigter Flächen sowie Beseitigung von Schottergärten zur Schaffung von nichtöffentlichen Grün- und Gartenflächen;
• Schaffung oder Verbesserung der Zugänglichkeit von Gebäuden ausgehend vom öffentlichen Raum, zur Schaffung der Barrierefreiheit oder –armut;
• Erneuerung von öffentlich sichtbaren historischen Einfriedungen und Stützmauern sowie die Errichtung von Zäunen nach historischem Vorbild;
• Pflanzung von heimischen Heckenpflanzen (z.B. Haselnuss oder Hainbuche) mit einer Mindesthöhe von einem Meter;
• besonderer städtebaulicher oder denkmalbedingter Mehraufwand bei Neubauten.
Zu den förderfähigen Kosten gehören auch Kosten für notwendige vorbereitende Maßnahmen wie die Entfernung von Baumaterialien, Bauteilen sowie Nebenkosten (Kosten für erforderliche fachliche Planung, Beratung und Betreuung, nicht aber Verwaltungs-, Finanzierungs- oder Rechtsbeistandskosten).
Die gleichzeitige Förderung mehrerer Einzelmaßnahmen auf einem Grundstück innerhalb eines Jahres ist nicht zulässig.
4. Fördervoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für eine Förderung nach dieser Richtlinie gegeben sein:
1. Die Standortaufwertungsmaßnahme liegt innerhalb des Stadtumbaugebietes „Kernstadt Brakel“ (vgl. Anhang 2).
2. Die Standortaufwertungsmaßnahme dient unter Berücksichtigung der Lage, der Vornutzung und des Zustandes des/der Gebäude/s dem Förderzweck.
3. Alle für die Standortaufwertungsmaßnahme erforderlichen öffentlich- rechtlichen Genehmigungen liegen vor.
4. Die Förderung einer Maßnahme ist nur möglich, wenn hierfür keine anderen Förderprogramme außerhalb der Städtebauförderung (z.B. Zuschüsse oder Darlehen der KfW oder NRW.Bank) genutzt werden können (Nachrangigkeit der Städtebauförderung bzw. Subsidiaritätsprinzip).
5. Energetische Maßnahmen sind hinsichtlich des dadurch zu erreichenden Wärmedurchgangskoeffizienten (Nachweis für das jeweilige Bauteil oder Gebäude) unter Berücksichtigung der Vorgaben des Gesetztes zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden Gebäudeenergiegesetz – GEG) zu prüfen.
6. Baurechtlich erforderliche Anlagen (z.B. Stellplätze) werden nicht beeinträchtigt oder entfernt.
7. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist der Erlass eines Bewilligungsbescheides durch die Stadt. Bei Durchführung der Maßnahmen sind die im Bewilligungsbescheid genannten Auflagen sowie die allgemeinen gesetzlichen – insbesondere auch die vergabe-, abgabe- und sozialrechtlichen – Bestimmungen zu beachten.
8. Es werden alle am Gebäude und auf dem Grundstück erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Bewilligungsbescheid durchgeführt.
9. Eine Förderung ist nur für dauerhaft unrentierliche (nicht refinanzierbare) Maßnahmen möglich. Bei auf die Miete umlagefähigen Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB, z.B. energetische Modernisierung im Sinne von § 555b Nr. 1 BGB, muss eine Prüfung der Refinanzierbarkeit erfolgen. Die umlegbaren Kosten müssen tatsächlich am Markt erzielbar sein. Andernfalls ist eine Förderung nach dieser Richtlinie möglich. Erhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 555a BGB, z.B. Schönheitsarbeiten und Instandhaltungs-/Instandsetzungsarbeiten, sind nicht umlage- und somit förderfähig. Dies gilt auch analog für selbstnutzende Eigentümer.
10. Alle Maßnahmen sind grundsätzlich von einem Fachunternehmen auszuführen. Eigenleistung des Eigentümers sind nur hinsichtlich Materialkosten förderfähig.
11. Die neu gestalteten Bereiche werden während der Zweckbindungsfrist gemäß Ziffer 9 in einem dem beabsichtigten Zweck entsprechenden Zustand gehalten (Instandhaltungsverpflichtung über zehn Jahre).
5. Förderausschluss
Nicht förderfähig sind Ausgaben für folgende Maßnahmen:
1. Maßnahmen, mit deren Durchführung vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides bereits begonnen wurde. Als Maßnahmenbeginn gilt bereits der Abschluss eines Bauvertrags, nicht jedoch die Beauftragung der Planungsarbeiten.
2. Maßnahmen, die nach anderen Richtlinien und/oder Förderprogrammen gefördert werden (z.B. energetische Gebäudesanierung).
3. Maßnahmen, die der energetischen Ertüchtigung dienen (z.B. Dämmung von Fassaden oder Dächern, Austausch von Fenstern) und die Voraussetzungen eines anderen Fördergebers (z.B. KfW) erfüllen. In diesem Fall sind die Förderprogramme zu nutzen.
4. Maßnahmen bzw. Fördergegenstände nach dieser Richtlinie, sofern dasselbe Objekt bzw. dasselbe Bauteil bereits mit Städtebaufördermitteln instandgesetzt und/oder modernisiert wurde.
5. Maßnahmen an Gebäuden und Grundstücken, die außerhalb des Stadtumbaugebietes „Kernstadt Brakel“ liegen.
6. Maßnahmen, denen planungs-, bauordnungs- oder denkmalrechtliche Belange entgegenstehen.
7. Maßnahmen, deren Durchführung auch ohne Förderung nach dieser Richtlinie sichergestellt ist, beispielsweise, wenn sie aufgrund von privatrechtlichen Vorschriften ohnehin durchgeführt werden müssen.
8. Neuinstallationen oder Austausch von Markisen, einzelne Reparatur- oder Pflanzarbeiten, Änderungen an bzw. Verlegung von Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, die Einrichtung von Stellplätzen und Carports, die Errichtung von Wintergärten, Kosten für Bau- und Gartengeräte, ortsfremde gärtnerische Anlagen sowie aufwendige Gestaltungselemente (z.B. Skulpturen, Wasserspiele).
9. Instandsetzungsmaßnahmen, die durch zielgerichtetes oder schuldhaftes Verhalten des Eigentümers erforderlich geworden sind.
10. Maßnahmen im Rahmen von Neubaumaßnahmen, auch die erstmalige Herstellung von Grün- und Freiflächen im Zusammenhang mit Neubauten. Es sei denn, es handelt sich um besonderen städtebaulichen oder denkmalbedingten Mehraufwand.
11. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers.
6. Art, Form und Höhe der Förderung
6.1 Die Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie wird als Projektförderung in Form der Anteilsfinanzierung mit Höchstbetragsregelung (verlorener Zuschuss) gewährt.
6.2 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die in Ziffer 3 genannten Maßnahmen. Hiervon beträgt der reguläre Zuschuss 50 % der als zuwendungsfähig anerkannten Kosten. Der Zuschuss ist begrenzt auf
• 10.000,00 € bei Maßnahmen an Gebäudefassaden (20.000,00 € bei Denkmälern)
• 10.000,00 € bei Maßnahmen an Dächern (20.000,00 € bei Denkmälern)
• 5.000,00 € bei Hofflächen-, Entsiegelungs- und Rückbaumaßnahmen (10.000,00 € bei Denkmälern);
• 1.000,00 € bei Maßnahmen zur Herstellung der barrierefreien Zuwegung (2.000,00 € bei Denkmälern);
• 3.000,00 € bei dem Austausch von Schaufensteranlagen, sonstiger Türen und Fenster (6.000,00 € bei Denkmälern).
6.3 Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Zuschuss mindestens 500,00 € beträgt.
6.4 Eine Förderung oberhalb der vorstehenden Wertgrenzen ist möglich, wenn die Durchführung einer Standortaufwertungsmaßnahme im besonderen Interesse der Stadt Brakel liegt. Jedoch soll auch bei Vorliegen eines besonderen städtebaulichen Interesses die Gesamtförderung auf einem Grundstück den Höchstbetrag von 20.000,00 € sowie bei denkmalgeschützten Gebäuden von 40.000,00 € nicht überschreiten. In diesem Fall sind die Zuschüsse für die einzelnen Fördergegenstände anteilig zu reduzieren.
7. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können folgende natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sein:
• Eigentümer
• Erbbauberechtigte
• Personen mit einer eigentümergleichen Rechtsstellung, durch die die Einhaltung der Zweckbindung sichergestellt ist.
8. Flächenberechnung
8.1. Bei der Flächenberechnung von Außenwänden und Dächern sind die Vorgaben der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C) zu berücksichtigen. Demnach sind Fassadenöffnungen, Dacheinschnitte usw. unter 2,5 m² Einzelgröße nicht vom Flächenmaß abzuziehen. Die Flächenberechnung von Einfriedungen und Stützmauern erfolgt durch Multiplikation der Länge und der jeweiligen Höhe der Anlage. Aufsicht und Vorsprünge werden hierbei nicht berücksichtigt. Bei der Flächenermittlung im Gelände bleiben Höhenunterschiede außer Betracht.
8.2. Bei der Flächenberechnung für die Erneuerung von Dächern sind die äußeren Abmessungen der jeweiligen Dachfläche maßgeblich.
8.3 Bei der Flächenberechnung für den Rückbau untergeordneter Nebengebäude und Mauern wird die Grundfläche der jeweils baulichen Anlage zugrunde gelegt.
9. Zweckbindung
Die Zweckbindung beträgt zehn Jahr ab Auszahlung des Zuschusses. Während dieses Zeitraumes haben die Zuwendungsempfänger folgende Verpflichtung:
1. Der durch die Förderung erreichte Zustand der Flächen und Gebäude ist zu erhalten.
2. Die für die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstige Unterlagen sind aufzubewahren.
3. Den zuständigen Bediensteten der Stadt Brakel oder deren Beauftragten, der Bezirksregierung Detmold sowie des Rechnungsprüfungsamtes ist bei Bedarf Auskunft über die durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen zu erteilen.
4. Die unter Ziffer 1 und 3 aufgeführten Verpflichtungen sind an einen eventuellen Rechtsnachfolger weiterzugeben.
10. Verfahren
10.1. Förderanträge nach dieser Richtlinie sind schriftlich an die Stadt Brakel zu stellen. Bei der Antragsbearbeitung richtet sich die Reihenfolge nach dem Eingangsdatum; Entscheidungen erfolgen in der Reihenfolge, in der Entscheidungsreife eintritt.
10.2. Die Festsetzung des Zuwendungsbetrages erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Baukostenermittlung, die mit Einreichung des Förderantrages vorzulegen ist. Je Gewerk sind drei vergleichbare Angebote von verschiedenen Unternehmen, inklusive Angabe der Flächenmaße der öffentlich sichtbaren Flächen, zu erbringen.
10.3. Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet im Rahmen dieser Richtlinie die Stadtverwaltung.
10.4. Die Fördermittel werden durch schriftlichen Bewilligungsbescheid unter Beachtung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen den Zuwendungsempfängern gewährt. Nach Erteilung des Bewilligungsbescheides dürfen Änderungen der Maßnahmen nur mit schriftlicher Zustimmung der Stadtverwaltung erfolgen. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung bei Überschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt grundsätzlich nicht.
10.5. Auf Antrag kann die Stadtverwaltung dem Beginn der Maßnahme vor Erteilung eines Bewilligungsbescheides zustimmen. Ein Anspruch auf Fördermittelgewährung kann hieraus jedoch nicht abgeleitet werden.
10.6. Der Zuwendungsempfänger hat der Stadtverwaltung bzw. deren Beauftragten bis zum Abschluss der Maßnahme jederzeit zu ermöglichen, das Grundstück zu betreten, die geförderten Maßnahmen in Augenschein zu nehmen und die für die Förderung maßgeblichen Pläne, Belege und sonstigen Unterlagen einzusehen.
10.7. Der Zuwendungsempfänger hat der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Maßnahme die Fertigstellung anzuzeigen und die entstandenen Kosten mit einem Verwendungsnachweis in qualifizierter Form (Vorlage von Originalbelegen) nachzuweisen. Ermäßigen sich nach der Bewilligung die zugrunde gelegten förderfähigen Kosten, so ermäßigt sich die Zuwendung. Eine nachträgliche Zuschusserhöhung ist ausgeschlossen.
10.8. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung der Maßnahme und Prüfung der Kostennachweise. Zwischenzahlungen nach Baufortschritt sollen nur geleistet werden,
• wenn die Maßnahme im besonderen städtebaulichen Interesse liegt,
• wenn eine Durchführung der Maßnahme andernfalls nicht möglich wäre,
• wenn nachgewiesen wird, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts gesichert ist.
10.9. Im Fall des Verstoßes gegen den Bewilligungsbescheid oder im Fall falscher Angaben des Antragstellers kann der Bewilligungsbescheid – auch nach Auszahlung des Zuschusses – widerrufen bzw. zurückgenommen werden. Dies gilt insbesondere auch bei Verstößen gegen die Zweckbindung innerhalb der Zehnjahresfrist. Zu Unrecht ausgezahlte Beträge werden mit dem Widerruf oder Rücknahme des Bewilligungsbescheides zur Rückzahlung fällig und sind vom Zeitpunkt der Auszahlung an mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Unwirksamkeit, Rücknahme und der Widerruf von Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung von Zuschüssen einschließlich deren Verzinsung richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG) und den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Dem Letztempfänger der Fördermittel sind entweder per Bescheid die bei der Weitergabe von Zuwendungen an Dritte zu beachtenden Auflagen, Bedingungen und Nebenbestimmungen aufzuerlegen. Hierbei sind neben diesen Richtlinien insbesondere auch § 44 LHO und VV LHO und die Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 zu beachten.
10.10. Im Übrigen führt die Stadtverwaltung das Verfahren nach den Regelungen der Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 bzw. evtl. Nachfolgeregelungen, den Bestimmungen und Nebenbestimmungen der jeweiligen Zuwendungsbescheide der zuständigen Landesbehörde sowie den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen durch.
11. Ausnahmeregelung
Ausnahmen von den Regelungen dieser Richtlinie sind im begründeten Einzelfall möglich. Hierüber entscheidet der zuständige Ausschuss der Stadt Brakel.
12. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Die Förderrichtlinie der Stadt Brakel für die Vergabe von Zuschüssen entsprechend dem Teil II der Förderrichtlinie Stadterneuerung des Landes NRW in der Fassung der 1. Änderung vom 05.12.2017 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Stadt Brakel, 11.06.2024
Der Bürgermeister
Hermann Temme
Städtebauförderrichtlinie Nordrhein-Westfalen 2023 (Auszug)
10.1 Kommunale Förderprogramme zur städtebaulichen Aufwertung von Gebäuden und Freiflächen
Die Gemeinde kann zur vereinfachten Förderung kleinerer privater Maßnahmen gemeindliche Förderprogramme zur Verbesserung des Ortsbildes (zum Beispiel für Fassadeninstandsetzungen, Hofbegrünunen, Dachbegrünungen – auch zur Rückhaltung von Regenwasser, Rückbau von Nebengebäuden, Entsiegelung von Flächen, Gestaltung von Hof- und Gartenflächen) auflegen. Die Maßnahmen sind auf der Grundlage einer Weiterleitungsvereinbarung in Höhe von 50 Prozent der Ausgaben förderfähig. Es können auch Maßnahmen im Sinne von Satz 1 an kommunalen Gebäuden zu 50 Prozent der Ausgaben gefördert werden.