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Datum: 22.12.2022

3. Änderung vom 09.12.2022 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), § 54 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV NRW 2016, S. 559 ff.), in der jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 08.12.2022 die folgende 3. Änderung beschlossen:

Artikel 1
§ 4 Absatz 8 enthält folgende Fassung:
(8) Die Grundgebühr beträgt bei Wasserzählern mit einer Nennhöhe

  • bis Q3/4 (ehemals Qn 2,5, bis 5 cbm) 11,50 Euro/Monat
  • bis Q3/10 (ehemals Qn 6, bis 10 cbm) 20,00 Euro/Monat
  • über Q3/16 (ehemals Qn 10, über 10 cbm) 40,00 Euro/Monat

Die Benutzungsgebühr beträgt ab dem 01.01.2023 je cbm 2,75 Euro.

(9) Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks, die am 30.06. des dem Erhebungszeitraum vorhergehenden Jahres dort mit erstem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt.
(10) Die Kleineinleiterabgabe beträgt je Bewohner 17,90 Euro im Jahr.

Artikel 2
Inkrafttreten
Diese 3. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 3. Änderung vom 09.12.2022 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 wird hiermit gem. § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Brakel, 15.12.2022
Hermann Temme
Bürgermeister