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Datum: 21.04.2023

Haushaltssatzung der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2023

I. Haushaltssatzung der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel mit Beschluss vom 09.03.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit

  • Gesamtbetrag der Erträge auf 37.785.781,00 Euro
  • Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 41.569.850,00 Euro

im Finanzplan mit

  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 35.983.827,00 Euro
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 39.960.486,00 Euro
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit 3.588.881,00 Euro
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit 5.038.900,00 Euro
  • dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 3.300.000,00 Euro
  • dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 2.581.365,00 Euro

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen werden in Höhe von 1.300.000,00 Euro veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2.872.000,00 Euro festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplans wird auf 3.784.069,00 Euro festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 3.000.000,00 Euro festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt*:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 302 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 493 v.H.

2. Gewerbesteuer auf 418 v.H.

(*Darstellung hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da die Hebesätze in separater Hebesatzsatzung festgelegt worden sind.)

§ 7

Ein Haushaltssicherungskonzept wird nicht aufgestellt.

§ 8

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind geringfügig:

1. wenn sie nicht einen Betrag von 10.000,00 Euro überschreiten.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 GO NRW sind unerheblich:

  1. bei gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen,
  2. bei der Umschuldung von Krediten,
  3. bei inneren Verrechnungen,
  4. wenn sie durchlaufend oder durch zweckgebundene Spenden, Zuweisungen oder Zuschüsse gedeckt sind,
  5. wenn sie nicht einen Betrag von 30.000,00 Euro überschreiten,
  6. über 30.000,00 Euro, wenn sie das Finanzkonto um nicht mehr als 25 Prozent überschreiten.

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen für im Zuge des Jahresabschlusses erforderliche Abschlussbuchungen fallen unabhängig von der Größenordnung in die Zuständigkeit des Kämmerers.
Alle erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates der Stadt Brakel.

I. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Höxter mit Schreiben vom 10.03.2023 angezeigt worden. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 24.04.2023 bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2023 öffentlich aus und kann im Rathaus, Zimmer 13, montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Brakel, den 20.04.2023
Hermann Temme, Bürgermeister