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Datum: 10.12.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Der am 19.08.1875 von der Königlich-Preußischen Generalkommission für die Provinz Westfalen in Münster erlassene Rezess der Kernstadt Brakel wird gem. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NW. 2023) in der z. Z. gültigen Fassung i.V.m. § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV. NW. S. 134) durch Beschluss des Rates der Stadt Brakel vom 23.06.2020 durch folgende Nachtragssatzung geändert:

§ 1

Der § 12 des Rezesses in der Separationssache von Brakel vom 19.08.1875 (Wege und Gräben) wird wie folgt geändert:

Eine Wegefläche von ca. 170 qm aus der in der Anlage zu § 12 (Wege und Flächen) des Rezesses von Brakel unter der lfd. Nr. 30 mit der Bezeichnung „Weg zur fiscalischen Steingrube hinter aufm Berge (1,5 Ruthen (5,65 m) breit und 8 Ruthen (30,1 m) lang)“ wird eingezogen, weil dieser Bereich seine Verkehrsbedeutung verloren hat.
Die aktuelle Katasterbezeichnung der einzuziehenden Fläche lautet:
Gemarkung Brakel, Flur 3, Flurstück 2

§ 2

Diese Nachtragssatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Zustimmung

Der Kreis Höxter – Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde – hat der 16. Nachtragssatzung per 18.11.2020 zugestimmt.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 16. Nachtragssatzung zum Rezess in der Separationssache von Brakel und die hierzu erteilte Zustimmung des Kreises Höxter – Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde – wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sein denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel angibt.

Brakel, den 30.11.2020

Hermann Temme
(Bürgermeister)