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Datum: 01.01.2023

Wohngeld: Änderungen zum 01. Januar 2023

Der Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen.

Erläuterungen zu den Änderungen im Wohngeldbereich

Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss. Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wurde. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu. In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

Wohngeldreform 2023

Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können. Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt. Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wohngeld gibt es

  • als Mietzuschuss für Personen, die Mieterinnen oder Mieter von Wohnraum sind, 
  • als Lastenzuschuss für Personen, die Eigentum am selbst genutzten Wohnraum haben.

Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld ist, dass es sich um Aufwendungen für eigengenutzten Wohnraum (Mieten oder Belastungen) handelt, die berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sind.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich

  • nach der Haushaltsgröße,
  • dem monatlichen Gesamteinkommen und 
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung.

Antrag

Wohngeld wird auf Antrag gewährt. Es wird vom Beginn des Antragsmonats an in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten gezahlt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Zuständig für die Bewilligung von Wohngeld ist die Wohngeldstelle des Ortes, in dem Ihre Wohnung liegt. Dort werden Sie auch bei Fragen zum Wohngeld beraten und erhalten Hilfe beim Ausfüllen des Wohngeldantrags. Die örtlichen Wohngeldstellen halten Papiervordrucke für die Antragstellung bereit. Informationen und Erläuterungen zum Wohngeld sowie herunterladbare Vordrucke erhalten Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: www.mhkbd.nrw.de

Hinweise und Besonderheiten

Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag per Post oder E-Mail: wohngeldstelle@brakel.de gezahlt. Bitte fügen Sie auch der E-Mail den formellen Antrag auf Wohngeld bei. Eine Bewilligung kann erst ab dem Monat erfolgen, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist. Die Wohngeldzahlung erfolgt jeweils zu Beginn des Monats. Zur Fristwahrung reicht auch ein formloser Antrag aus.

WohngeldPlus-Rechner: gültig ab 01. Januar 2023

Hier gelangen Sie zum WohngeldPlus-Rechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, der ab dem 01. Januar 2023 gültig ist.