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Datum: 25.02.2021

Schriftliche Anträge bitte bis zum 28. Februar 2021 stellen

Das Amt der vom Rat der Stadt Brakel bestellten Schiedsfrauen und Schiedsmänner ist bis zum 22. Juni 2021 befristet. Daher werden Damen und Herren gesucht, die in der Stadt Brakel ehrenamtlich als Schiedspersonen tätig werden wollen. Schriftliche Anträge nimmt der Fachbereich 2, Bürgerservice, bei der Stadtverwaltung Brakel bis zum 28. Februar 2021 entgegen.

Aufgabe der Schiedspersonen besteht darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen

Das Stadtgebiet Brakel ist derzeit in fünf Schiedsbezirke aufgeteilt. Der Schiedsbezirk I umfasst die Kernstadt (nordöstlicher Teil), der Schiedsbezirk II die Kernstadt (südwestlicher Teil), der Schiedsbezirk III die Stadtbezirke Auenhausen, Beller, Frohnhausen, Hampenhausen, Hembsen, Erkeln, der Schiedsbezirk IV die Stadtbezirke Gehrden, Istrup, Rheder, Riesel, Schmechten und Siddessen und zum Schiedsbezirk V gehören Bökendorf und Bellersen.

Interessenten für das Schiedsamt sollten zwischen 30 und 70 Jahre alt sein, den Wohnsitz in dem entsprechenden Schiedsbezirk haben und bereit sein, sich durch Aus- und Fortbildungslehrgänge eine gewisse juristische Fachkunde anzueignen. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt für die Dauer von fünf Jahren gewählt und vom Amtsgericht Brakel bestätigt. Für ihre Tätigkeit erhalten die Schiedspersonen eine Aufwandsentschädigung. Die Idee der außergerichtlichen Streitschlichtung ist nicht neu. Die Institution der Schiedspersonen geht in Nordrhein-Westfalen bis auf das Jahr 1826 zurück. Bei Auseinandersetzungen besteht die Aufgabe der Schiedspersonen darin, festgefahrene Konfliktsituationen und verhärtete Fronten durch Verhandlungsgeschick aufzubrechen, dadurch kleinere Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zivilrechtlicher und strafrechtlicher Art zu schlichten und durch Abschluss eines entsprechenden protokollierten Vergleichs zu beenden. Zahlreiche zivilrechtliche Klagen sind unter bestimmten Voraussetzungen vor dem Amtsgericht nur noch möglich, wenn zuvor eine außergerichtliche Streitschlichtung versucht worden ist.

Die Schiedsperson wird in vielfältigen Bereichen tätig, beispielsweise Schlichtung von Konflikten, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Schmerzensgeld oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, aber auch in Fällen leichter Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung und der Sachbeschädigung. Das Schiedsamt ist zudem seit der Änderung der Zivilprozessordnung im Jahr 2000 auch Güte- und Schlichtungsstelle in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 600,00 €.