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Datum: 10.12.2021

Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2022 vom 08.12.2021

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965) und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), jeweils in der zur Zeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 07.12.2021 folgende Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 302 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 479 v.H.

2. für die Gewerbesteuer 418 v.H.

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten bis zum Erlass einer neuen Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Brakel oder bis zur Festsetzung der Hebesätze der Realsteuern durch die Haushaltssatzung.

§3

Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Brakel für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 Abs. 6 der GO NRW eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Brakel, 08.12.2021

gez. Hermann Temme
(Bürgermeister)