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Reisepass

Seit dem 1. März 2017 wird der Reisepass in einer modernisierten Version ausgegeben. Der deutsche Reisepass ist als einer der fälschungssichersten Pässe weltweit anerkannt. Auch die neuen Reisepässe sind - wie ihre Vorgänger - mit einem kontaktlosen Speicherelement (Chip) ausgestattet, auf dem die personenbezogenen Daten der Inhaberin/ des Inhabers einschließlich des Passbildes und zweier Fingerabdrücke gespeichert sind. Dieser Chip gewährleistet zuverlässigen Schutz vor unautorisierten Zugriffen oder Manipulation.

Beantragung eines neuen Reisepasses

Zuständig für die Ausstellung ist die Passbehörde des Hauptwohnsitzes. Stellt eine unzuständige Behörde (zum Beispiel Urlaubsort in Deutschland, Nebenwohnsitzbehörde oder Ort der Arbeitssstelle) den Pass aus, erhöht sich die Gebühr. Der Antragsteller muss in jedem Fall persönlich anwesend sein. Der Antragsteller kann sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Kinder, für die ein Reisepass ausgestellt werden soll, sind - unabhängig vom Alter des Kindes - immer mitzubringen.

Bei einer Änderung der persönlichen Verhältnisse (Anschrift, Name) ist auch der Reisepass zu ändern bzw. neu zu beantragen. Bei Beantragung und Änderung ist persönliches Erscheinen - auch für Kinder - Pflicht.

 

Ob für ein Reiseziel ein Reisepass oder Visum benötigt wird, erfahren Sie unter www.auswaertiges-amt.de.

folgende Unterlagen werden für die Beantragung benötigt:

  • aktuelles, biometrisches Lichtbild, Größe: 45 mm hoch x 35 mm breit, Gesicht zentriert, Gesichtsgröße höchstens 32 mm - 36 mm
  • alter Reisepass (falls vorhanden) oder
  • Personalausweis oder (falls auch nicht vorhanden) Familienstammbuch, Geburts- oder Heiratsurkunde

zusätzlich bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:

  • Einverständniserklärung des abwesenden Elternteils

verschiedene Varianten des Reisepasses

Expressreisepass:

Für eilige Fälle besteht die Möglichkeit, einen Reisepass im Expressverfahren zu bestellen. Die Aushändigung erfolgt in diesem Fall innerhalb von ca. vier Werktagen. Es ist ein regulärer Pass, er wird lediglich bei der Bundesdruckerei in Berlin bevorzugt gefertigt. Er erfüllt auch die Voraussetzungen für die Einreise in die USA.


Reisepass für Vielreisende:

Für Vielreisende kann ein 48-Seiten-Pass (statt des üblichen 32-Seiten-Passes) für zusätzliche Visaeinträge ausgestellt werden.


Zweitpass:

Grundsätzlich darf man nur einen Reisepass besitzen. In ganz besonderen Ausnahmefällen (Nachweis ist zu erbringen) ist die Ausstellung eines Zweitpasses möglich. Dieser ist grundsätzlich nur sechs Jahre gültig. Näheres erfragen Sie bitte im hiesigen Bürgerbüro.

 

vorläufiger Reisepass:

Ein vorläufiger Reisepass darf nur dann ausgestellt werden, wenn in besonders dringenden Fällen (Tod oder lebensgefährliche Krankheit naher Angehöriger sowie unaufschiebbare berufliche Belange) auch der Expressreisepass (abschließende Bearbeitung in vier Arbeitstagen) nicht mehr rechtzeitig ausgestellt werden kann. Die Dringlichkeit ist durch entsprechende Unterlagen, zum Beispiel Flugtickets, nachzuweisen.

 

Der Antragsteller/ die Antragstellerin müssen persönlich anwesend sein.

Gültigkeit

  • Antragstellung bis zum 24. Lebensjahr: 6 Jahre
  • Antragstellung ab dem 24. Lebensjahr: 10 Jahre

Vorläufiger Reisepass:

  • maximal 1 Jahr
    (die Dauer kann dem Zweck und der Dauer der Reise angepasst werden, zum Beispiel auch nur einen Monat.)

Die Verlängerung eines Reisepasses und eines vorläufigen Reisepasses ist nicht möglich.

Gebühren

  • Reisepass bis 24 Jahre:  37,50 €
  • Reisepass ab 24 Jahre:   70,00 €
  • Reisepass 48 Seiten bis 24 Jahre:  59,50 €
  • Reisepass 48 Seiten ab 24 Jahre:   92,00 €
  • Reisepass Express bis 24 Jahre:  69,50 €
  • Reisepass Express ab 24 Jahre:  102,00 €

Die Gebühren sind bei Antragstellung in bar oder per Kartenzahlung im Bürgerbüro zu entrichten.

 

Achtung
Die Gebühr erhöht sich, wenn die Stadt Brakel unzuständige Behörde ist. Zum Beispiel wenn der Antragsteller keinen Wohnsitz im Inland oder einen anderen Hauptwohnsitz hat.

Abholung

Die Abholung des fertigen Passes sollte grundsätzlich durch den Antragsteller erfolgen. In Ausnahmefällen kann der Antragsteller einen Dritten mit der Abholung bevollmächtigen. Für Jugendliche unter 18 Jahren kann der Pass nur vom Erziehungsberechtigten abgeholt werden.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 6 Passgesetz

§ 1 und § 15 Passverordnung

 

weitere Informationen zum deutschen Reisepass sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf www.bmi.bund.de