Reisegewerbekarte
Wer ohne vorherige Bestellung gewerbsmäßig außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung Waren oder Leistungen feilbietet, vertreibt oder ankauft oder unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller darbietet, benötigt eine Reisegewerbekarte.
Ausländer aus nicht EU-Staaten benötigen außerdem:
Voraussetzungen
Der Antragsteller muß zuverlässig sein, d.h. er darf nicht vorbestraft sein und muß geregelte Einkommensverhältnisse vorweisen können.Ausländer aus nicht EU-Staaten benötigen außerdem:
- Aufenthaltsberechtigung bzw. Erlaubnis ohne Auflagen
- Arbeitserlaubnis bei unselbstständiger Gewerbeausübung
Ausnahmen
Einer Reisegewerbekarten bedarf nicht, wer:- gelegentlich bei der Veranstaltung von Messen, Ausstellungen, öffentlichen Festen oder aus besonderem Anlass mit Erlaubnis der zuständigen Behörde Waren feilbietet
- selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst - und Gartenbaues, der Geflügelzucht und Imkerei sowie der Jagd und Fischerei vertreibt; das gleiche gilt für die im Erzeugerbetrieb beschäftigten Personen
- Blindenwaren verkauft
- Milch- und Milcherzeugnisse verkauft
- Versicherungs- oder Bausparverträge vermittelt oder abschließt
- Bewachungs-, Versteigerer- oder Maklergewerbe ausübt
- - Bankgeschäfte ausübt
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt
- Druckerzeugnisse auf öffentlichen Wegen,Straßen, Plätzen oder an anderen Orten feilbietet
Gebühren
55,00 € je angefangene StundeBenötigte Unterlagen
- gültiges Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- 2 Lichtbilder
- bei Ausländern Aufenthaltserlaubnis ggfs. Arbeitserlaubnis