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Gewerbeummeldung

Wenn Tätigkeiten, die bisher nicht angegeben wurden, neu hinzukommen, muss ein bereits angemeldetes Gewerbe umgemeldet werden. Auch bei der Änderung des Namens eines/des Gewerbetreibenden ist dies durch eine Gewerbeummeldung anzuzeigen. Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches der Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei Gewerbetreibenden der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes anzuzeigen.

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Anzeigepflicht besteht z. B. nicht, wenn eine bisherige Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle Hauptniederlassung wird, da diese Betriebe schon früher angezeigt worden sind und ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes nicht gegeben ist.

Notwendige Unterlagen

Bei Personengesellschaften oder juristischen Personen wird anhand der bereits bestehenden Aktenunterlagen (Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung) durch Vorlage des Personalausweises/Reisepasses die gesetzliche Befugnis überprüft. Hierbei hat jeder geschäftsführende Gesellschafter für sich eine eigene Anzeige zu erstatten.

Gebühren

26,00 €

Benötigte Unterlagen

Bei persönlichem Erscheinen:
  • Personalausweis/Reisepass

Bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten:
  • Vollmacht, Personalausweis des Gewerbeinhabers sowie des Bevollmächtigten

Online-Ummeldung eines Gewerbes

Sie können ein Gewerbe auch über das Wirtschafts-Service-Portal zur Gewerbemeldung online ummelden. Voraussetzung ist die Registrierung eines kostenfreien Servicekontos (erfolgt über die gleiche Seite).

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

§ 14 Gewerbeordnung