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Datum: 26.10.2020

Verbotszone Kaiserbrunnen

Die Stadt Brakel erlässt gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) NRW vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) in der derzeit gültigen Fassung und § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) NRW vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der derzeit gültigen Fassung folgende

Allgemeinverfügung:

In den öffentlichen Bereichen folgender Straßen und Plätze auf dem Gebiet der Stadt Brakel ist der Konsum von Alkohol verboten:

1. Verbotszone „Parkplatz Kaiserbrunnen“
Die Verbotszone umfasst den Bereich: den gesamten Parkplatz Kaiserbrunnen in der Brunnenallee. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

2. Verbotszone „Parkplatz Minigolfplatz“
Die Verbotszone umfasst folgende Bereiche: Den gesamten Parkplatz am „Minigolfplatz“ inklusiver der Zuwegung. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

3. Verbotszone „Park am See sowie Zuführung Minigolfplatz“
Die Verbotszone umfasst folgende Bereiche: Den gesamten Park in der Nähe des Sees sowie die Zuführung des Minigolfplatzes. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

4. Verbotszone „Brunnenausschank“
Die Verbotszone umfasst folgende Bereiche: Die Freifläche inklusive Zuführung des Brunnenausschankes. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.

5. Verbotszone „Waldschänke“
Die Verbotszone umfasst folgende Bereiche: Die Freifläche inklusive Zuführung der Waldschänke. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr

6. Verbotszone „Kaiser Wilhelm Hain“
Die Verbotszone umfasst folgende Bereiche: Die gesamte Waldanlage Kaiser Wilhelm Hain, inklusive aller Erholungspavillons. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr

7. Verbotszone „Parkplatz am Ehrenfriedhof“
Die Verbotszone umfasst folgende Bereiche: Den gesamten Parkplatz am Ehrenfriedhof. Das Verbot gilt täglich in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr

Der genaue räumliche Umgriff der jeweiligen Verbotsbereiche aus den Ziffern 1 und 2 ergibt sich aus den entsprechenden Anlagen, die jeweils Bestandteil dieser Allgemeinverfügung sind.

Rechtsgrundlage:
Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 35 Satz 2 VwVfG NRW.

Geltungsdauer:
Das verfügte Verbot des Konsums von Alkohol in diesen Bereichen gilt ab Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bis zum 30.11.2020. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG NRW.

Ausnahmen:
Ausgenommen von den Verboten dieser Allgemeinverfügung sind gewerbliche Wirtschaftsgärten, die mit einer behördlichen Erlaubnis oder nach Erfüllen einer gesetzlichen Anzeigepflicht betrieben werden. Von den vorgenannten Verboten kann die Stadtverwaltung in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.

Begründung der Allgemeinverfügung:

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 1 OBG, 5 OBG NRW. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 3 Abs. 1 OBG NRW. Die Ordnungsbehörden können gemäß § 14 Abs. 1 OBG NRW die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Eine konkrete Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an polizei- und ordnungsrechtlich geschützten Rechtsgütern führen wird. Die öffentliche Sicherheit umfasst die gesamte (wirksame) Rechtsordnung, die Individualrechtsgüter sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.

Die zuständige Ordnungsbehörde musste wiederholt feststellen, dass sich spontane Personenansammlungen in den unter den Ziffern 1 und 2 der Allgemeinverfügung genannten Bereichen zusammenfanden. Infolge übermäßigen Alkoholgenusses sank dabei die Hemmschwelle. Massive Ruhestörungen durch trunkenheitsbedingtes Verhalten, Bedrohungen sowie Sachbeschädigungen waren die Folge.

Seit August 2020 fanden aufgrund der geschilderten Sachverhalte immer wieder Polizeieinsätze statt. Die dabei getätigten Feststellungen zeigen insbesondere in Verbindung mit dem Konsum von Alkohol und einer dadurch sinkenden Hemmschwelle deutlich, dass weiterhin ein erhebliches Potenzial zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht.

Daneben zeigten sich alkoholisierte Personen auf den genannten Plätzen und Örtlichkeiten mit steigendem Alkoholpegel uneinsichtig und ignorant gegenüber Hinweisen auf die Infektionsschutzregeln und entsprechenden Aufforderungen durch die Polizei. Mit fortschreitender Tageszeit in Verbindung mit steigendem Alkoholkonsum entstand eine deutliche Zunahme an Verstößen gegen das Gebot zur Einhaltung des Mindestabstandes nach § 2 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung. Die unter den Ziffern 1 und 2 aufgeführten Plätze stellen sich also auch aus infektiologischer Sicht als bedenkliche Plätze und Örtlichkeiten heraus.

Die zuvor dargestellten Gefahren werden sehr wahrscheinlich auch in der Zukunft drohen. Dadurch ist die Rechtsordnung erheblich verletzt und es liegt eine konkrete Gefahr vor.

Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW „können“ die Behörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Das bedeutet, ihnen steht ein Ermessen zu. Es handelt sich bei dem Alkoholverbot um das geeignete, erforderliche und angemessene Mittel, um die von alkoholisierten Personen ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

Legitimes Ziel des Alkoholverbotes ist es, Ruhestörungen, Sachbeschädigungen und Verstöße gegen den Mindestabstand zu vermeiden. Das Verbot ist auch geeignet, das Ziel zu erreichen, denn es wird dazu führen, dass sich die Anzahl alkoholisierter Personen im Geltungsbereich vermindert. Hinzu kommt, dass Alkoholkonsum im Einzelfall aufgrund seiner enthemmenden Wirkung zu im Hinblick auf den Infektionsschutz problematischen Verhaltensweisen (Schreien, lautes Reden, geringere Distanz zwischen Einzelpersonen etc.) im Rahmen einer Ansammlung führen kann. Das Alkoholverbot dient dazu, der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken, indem Menschenansammlungen verhütet werden.

Das Verbot des Konsums von Alkohol ist das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr, denn es ist zeitlich befristet. Des Weiteren handelt es sich nicht um ein generelles Alkoholverbot im gesamten Stadtgebiet, der Geltungsbereich ist auf einzelne stark frequentierte Örtlichkeiten des öffentlichen Raums begrenzt.

Das Alkoholverbot ist auch angemessen. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit ist durch die kurze Geltungsdauer der Allgemeinverfügung befristet und aufgrund der Einschränkung des Geltungsbereichs des Verbots auf „Hotspots“ begrenzt, sodass die Beeinträchtigung verhältnismäßig gering ausfällt. Den Betroffenen kann daher zugemutet werden, auf den Alkoholkonsum im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung zu verzichten.

Die Verfügung kann gemäß § 35 Satz 2 VwVfG NRW als Allgemeinverfügung ergehen. Eine Einzelverfügung kann nicht an einen generell Verantwortlichen gerichtet werden, so dass nur die gewählte Form der Allgemeinverfügung bleibt. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Dabei sind der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis alle Personen, die mit alkoholischen Getränken den Geltungsbereich aufsuchen.

Entsprechend § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW in Verbindung mit § 34 I Polizeigesetz (PolG) NRW können Platzverweise und Aufenthaltsverbote ausgesprochen werden.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Das bedeutet, dass auch ein eventuell eingelegter Rechtsbehelf nicht von der Verpflichtung entbindet, die verfügten Auflagen sofort zu befolgen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist erforderlich und notwendig. Insbesondere die tägliche Gefahr weiterer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gebietet das sofortige Handeln. Die Gefahr, die von alkoholisierten Personen in den genannten Bereichen ausgeht, ist höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsmittels.

Die besondere Dringlichkeit ergibt sich auch daraus, dass das verfügte Alkoholverbot bis zum 30.11.2020 befristet ist. Bei einer Klage gegen die Allgemeinverfügung wäre ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine gerichtliche Klärung vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht zu erreichen.

Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass das Verbot unverzüglich umgesetzt wird und im Fall einer Klage nicht abgewartet werden muss, bis das verwaltungsgerichtliche Verfahren abgeschlossen ist

Hinweis:

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können im Rathaus der Stadt Brakel, Am Markt 12, Zimmer 3, 33034 Brakel nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden und sind auf der städtischen Internetseite unter www.brakel.de abrufbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, weil die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung angeordnet wurde. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann bei dem Verwaltungsgericht Minden, Königswall 8, 32423 Minden ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Der Bürgermeister der Stadt Brakel


Hermann Temme