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Datum: 10.10.2016

Jetzt Termine vormerken!

Für alle Kinder, die vom 01. Oktober 2010 – 30. September 2011 geboren sind, beginnt die Pflicht zum Schulbesuch der Grundschule am 01. August 2017 (§ 35 Abs.1 Schulgesetz NRW –SchulG-). Die Anmeldung der Schulanfänger ergibt sich aus den §§ 46 Abs.3 und 123 SchulG i.V.m. dem RdErl. zur Überwachung der Schulpflicht vom 04.02.2007 (ABl. NRW.S. 155) und der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule den dazu ergangenen zurzeit gültigen Verwaltungsvorschriften –VvzAO-GS, RdErl. vom 23.03.2005 (SGV.NRW.223). Die Eltern sind verpflichtet, ihr schulfplichtig werdendes Kind an der Grundschule anzumelden.

Die Termine der städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel sind:

Mittwoch, den 26. Oktober 2016

Donnerstag, den 27. Oktober 2016

Freitag, den 28. Oktober 2016

Dienstag, den 08. November 2016

Mittwoch, den 09. November 2016

Donnerstag, den 10. November 2016

jeweils in der Zeit von 08.00 – 12 Uhr oder 14.00 – 16.00 Uhr

 

Die Anmeldungen werden zentral am Hauptstandort der städt. Gemeinschaftsgrundschule (Hauptstandort Brakel/Teilstandort Hembsen) entgegengenommen:

Städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel
Schulleiterin Frau Maria Komm Tel.: 05272/5357
Klöckerstr. 25, 33034 Brakel

Die Anmeldetermine sind aus organisatorischen Gründen gestaffelt, um weitestgehend lange Wartezeiten bei der Anmeldung zu vermeiden. Die Eltern, deren Kinder schulpflichtig werden und melderechtlich erfasst sind, erhalten eine gesonderte Benachrichtigung über ihren Anmeldetermin.

Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine besondere Förderung benötigt, sollten frühzeitig mit der für das Kind zuständigen Grundschulleitung sprechen. Dort werden Informationen über den Besuch einer Förderschule oder den Gemeinsamen Unterricht gegeben.

Für alle Schulanfänger besteht die Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung. Der Termin wird den Eltern unmittelbar bei der Anmeldung mitgeteilt.

Die Kinder, die nach dem Stichtag 30. September 2011 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult wer-den, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche Reife besitzen (Schulfähigkeit). Die vorzeitige Schulaufnahme ist bei der Schulleitung der Grundschule zu beantragen, die unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über den Antrag entscheidet (§35 Abs.2 Schulgesetz NRW).