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Datum: 02.07.2021

Öffentliche Bekanntmachung

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-West-falen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666) und der §§ 2, 4, 6, 7, 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (KAG NRW) (GV. NW. S. 712, SGV. NW. 610) in der Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungsatzung) vom 06.12.2017, in der jeweils zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Brakel in seiner Sitzung am 01.07.2021 folgende 3. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 06.12.2017 beschlossen:

Artikel I

§ 17 erhält folgende Fassung:
(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbe-scheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erb-baurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig.
(2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Anschlussleitung, so haften die Grundstückseigentümer bzw. die Erbbauberechtigten als Gesamtschuldner.

Artikel II

Die 3. Änderung vom 02.07.2021 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 3. Änderung vom 02.07.2021 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Stadt Brakel vom 06.12.2017 wird hiermit gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 und der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung vom kommunalen Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brakel vorher ge-rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

33034 Brakel, 02.07.2021
Hermann Temme
Bürgermeister