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Datum: 14.09.2021

Pflicht zum Schulbesuch beginnt

Für alle Kinder, die vom 01. Oktober 2015 – 30. September 2016 geboren sind, beginnt die Pflicht zum Schulbesuch der Grundschule am 01. August 2022 (§ 35 Abs.1 Schulgesetz NRW –SchulG-). Die Anmeldung der Schulanfänger ergibt sich aus den §§ 46 Abs.3 und 123 SchulG i.V.m. dem RdErl. zur Überwachung der Schulpflicht vom 04.02.2007 (ABl. NRW.S. 155) und der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule  den dazu ergangenen zurzeit gültigen Verwaltungsvorschriften –VvzAO-GS, RdErl. vom 23.03.2005 (SGV.NRW.223). Die Eltern sind verpflichtet, ihr schulpflichtig werdendes Kind an der Grundschule anzumelden. Die Anmeldetermine der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel sind:

Montag, den 04. Oktober 2021

Mittwoch, den 06. Oktober 2021

Donnerstag, den 07. Oktober 2021

Mittwoch, den 27. Oktober 2021

Donnerstag, den 28. Oktober 2021

Mittwoch, den 28. Oktober 2020

Mittwoch, den 03. November 2021

Donnerstag, den 04. November 2021

jeweils in der Zeit von 14.00 – 17.30 Uhr nur nach Vereinbarung.

Die Anmeldungen werden am Hauptstandort der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule (mit Teilstandort Hembsen) entgegengenommen:

Städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel
Tel.: 05272/3603500 oder
E-Mail: info@grundschule-brakel.de
Klöckerstr. 25, 33034 Brakel

Die Eltern von schulpflichtig werdenden Kindern werden gebeten, ihre Kinder an der Grundschule anzumelden. Die Eltern, deren Kinder schulpflichtig werden und melderechtlich erfasst sind, erhalten eine gesonderte Benachrichtigung über den Anmeldetermin.

Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine besondere Förderung benötigt, sollten frühzeitig mit der für das Kind zuständigen Grundschulleitung sprechen. Dort werden Informationen über den Besuch einer Förderschule oder den Gemeinsamen Unterricht gegeben.

Für alle Schulanfänger besteht die Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung. Der Termin wird den Eltern durch den Gesundheitsdienst des Kreises Höxter mitgeteilt.

Die Kinder, die nach dem Stichtag 30. September 2016 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche Reife besitzen (Schulfähigkeit). Die vorzeitige Schulaufnahme ist bei der Schulleitung der Grundschule zu beantragen, die unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über den Antrag entscheidet (§35 Abs.2 Schulge-setz NRW).

33034 Brakel, den 06.09.2021

Stadt Brakel
Der Bürgermeister

Hermann Temme