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Datum: 10.09.2020

Öffentliche Bekanntmachung

Für alle Kinder, die vom 01. Oktober 2014 – 30. September 2015 geboren sind, beginnt die Pflicht zum Schulbesuch der Grundschule am 01. August 2021 (§ 35 Abs.1 Schulgesetz NRW –SchulG-). Die Anmeldung der Schulanfänger ergibt sich aus den §§ 46 Abs.3 und 123 SchulG i.V.m. dem RdErl. zur Überwachung der Schulpflicht vom 04.02.2007 (ABl. NRW.S. 155) und der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule den dazu ergangenen zurzeit gültigen Verwaltungsvorschriften –VvzAO-GS, RdErl. vom 23.03.2005 (SGV.NRW.223). Die Eltern sind verpflichtet, ihr schulfplichtig werdendes Kind an der Grundschule anzumelden. Die Termine der Städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel sind:

Donnerstag, den 24. September 2020

Montag, den 28. September 2020

Mittwoch, den 07. Oktober 2020

Donnerstag, den 08. Oktober 2020

Dienstag, den 27. Oktober 2020

Mittwoch, den 28. Oktober 2020

Montag, den 02. November 2020

Dienstag, den 03. November 2020

Mittwoch, den 04. November 2020


jeweils in der Zeit von 14.00 – 17.30 Uhr nur nach Vereinbarung.

Die Anmeldungen werden am Hauptstandort der Städt. Gemeinschaftsgrundschule (mit Teilstandort Hembsen) entgegengenommen:

Städt. Gemeinschaftsgrundschule Brakel
Schulleiterin Frau Maria Komm Tel.: 05272/3603500
Klöckerstr. 25, 33034 Brakel

Die Eltern von schulpflichtig werdenden Kindern werden gebeten, ihre Kinder an der Grundschule anzumelden. Die Eltern, deren Kinder schulpflichtig werden und melderechtlich erfasst sind, erhalten eine gesonderte Benachrichtigung über ihren Anmeldetermin.

Die Erziehungsberechtigten, deren Kind eine besondere Förderung benötigt, sollten frühzeitig mit der für das Kind zuständigen Grundschulleitung sprechen. Dort werden Informationen über den Besuch einer Förderschule oder den Gemeinsamen Unterricht gegeben.

Für alle Schulanfänger besteht die Pflicht zur amtsärztlichen Untersuchung. Der Termin wird den Eltern unmittelbar bei der Anmeldung mitgeteilt.

Die Kinder, die nach dem Stichtag 30. September 2015 geboren sind, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten vorzeitig eingeschult werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderliche Reife besitzen (Schulfähigkeit). Die vorzeitige Schulaufnahme ist bei der Schulleitung der Grundschule zu beantragen, die unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens über den Antrag entscheidet (§35 Abs.2 Schulge-setz NRW).

33034 Brakel, den 10. September 2020

Stadt Brakel
Der Bürgermeister

Hermann Temme