Korruptionsbekämpfung
Veröffentlichung nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz
Entsprechend dem im Jahr 2005 in Kraft getretenen Korruptionsbekämpfungsgesetzes des Landes NRW müssen Bürgermeister und Mitglieder kommunaler Gremien (Rats- und Ausschussmitglieder) schriftlich Auskunft über
- den ausgeübten Beruf
- die Mitglieschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen
- die Funktion in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Die Daten können nach den Regelungen der vom Rat beschlossenen Ehrenordnung nach Veröffentlichung eines entsprechenden Hinweises im Amtsblatt der Stadt Brakel „Brakel ERLEBEN" bei der Stadt Brakel, Abteilung Organisation, Rathaus, Am Markt 12, 1. Obergeschoss, Zimmer 22, während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
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